Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 23 Seiten

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Die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz und die Schweizerische Kriminalkommission verweisen zur Beurteilung auf die Zukunft bzw. das Centre Patronal auf die zuständigen Behörden.

Für den Schweizerischer Anwaltsverband ist die durch die Mittel der besonderen Informationsbeschaffung drohende Verletzung des Anwaltsgeheimnisses nicht hinnehmbar; Ausnahmen seien allenfalls denkbar im Bereiche von Verwaltungen oder wenn sich ein Anwalt als Finanzintermediär betätige.

Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz weist darauf hin, dass jede abschliessende Aufzählung den Einsatz von heute noch unbekannten Mitteln in der Zukunft ausschliesse und der Verband Schweizerischer Polizeibeamter fordert vom Gesetzgeber genügend Flexibilität, um innert kurzer Zeit die notwendigen Instrumente bereitzustellen.

Der Solothurnische Anwaltsverband befürchtet den willkürlichen Einsatz der Mittel, da die Anordnungsvoraussetzungen nicht nachweisbar seien.

3.6 Frage 6: Anordnungs- und Genehmigungsverfahren? Erachten Sie das Verfahren zur Anordnung von besonderen Mitteln zur Informationsbeschaffungsmassnahmen (Antrag fedpol, anschliessend doppelte Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht und durch die Departementsvorsteher des EJPD und VBS bzw. durch den Bundesrat) für angemessen?

Kantone

Die Kantone begrüssen das Verfahren der "doppelten Prüfung" grossmehrheitlich (LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AI, SG, GR, AG, TG, TI, GE). Der Klärung bedürfe der Begriff der "Stellungnahme" des Bundesverwaltungsgerichts (ZH, GL, SH, AR) und die für die Exekutive massgebenden Kriterien seien offen zu legen (ZH).

Vereinzelt wird das Verfahren als bis zur drohenden Unwirksamkeit schwerfällig bezeichnet (VD) bzw. eine Umkehr des Verfahrens mit abschliessender Prüfung durch ein Gericht vorgeschlagen (SZ, NW) oder angeregt, das Verfahren sei zu vereinfachen, indem einzig auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt werde (NE, JU).

Parteien

Die Parteien sprechen sich geschlossen für ein griffiges Kontrollverfahren aus. Für die SP und die GPS ist in erster Linie die Notwendigkeit für neue Massnahmen nicht ausgewiesen und das Kontrollverfahren wird als im Vergleich zum Strafverfahren minderwertig erachtet. Die LPS befürchtet, das Verfahren diene vor allem der Beruhigung von Parlament und Bevölkerung. Die CVP, die FDP und die SVP zweifeln ebenfalls an der Wirksamkeit des Kontrollverfahrens (u.a. mangelnde Sachverhaltskenntnisse). Die EVP stimmt dem Verfahren zu.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Der Schweizerische Gemeindeverband und der Schweizerische Städteverband begrüssen eine hoch angesetzte Schwelle mit Zustimmungserfordernis mehrerer Stellen.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund bezeichnet die richterliche und demokratische Kontrolle als äusserst schwach; economiesuisse erachtet den Rechtsschutz für ungenügend.