Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 23 Seiten

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Die faktische Aufhebung des Berufsgeheimnisses sei unhaltbar (Demokratische Juristinnen und Juristen Schweiz, GSoA) bzw. es werde ausgehebelt (Big Brother Awards).

Insbesondere Artikel 18d: Bundesverwaltungsgericht

Die Bedeutung der richterlichen Rechtmässigkeitskontrolle sei unklar, der Begriff der Stellungnahme sei zu erläutern und die Terminologie zu vereinheitlichen (ZG, BL, AR, FDP,

Schweizerische Datenschutzbeauftragte).

Auch gegen positive Stellungnahmen des Bundesverwaltungsgerichts betr. Aufschiebung oder Verzicht auf die Mitteilung müsse ein Rechtsmittel an das Bundesgericht möglich sein (SO).

Mangels Detailkenntnissen sei dem Bundesverwaltungsgericht eine vorgängige und nachträgliche Kontrolle kaum möglich (CVP).

Die Frist von 72 Stunden und das Aufstellen einer eigenen Kammer des Bundesverwaltungsgerichts würden entsprechende Ressourcen voraussetzen. Andernfalls sei keine wirkungsvolle Kontrolle möglich (ZG, Schweizerische Datenschutzbeauftragte).

Es entstünden parallele Zuständigkeiten zum Bundesstrafgericht. Die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts verkomme (da nur Rechtskontrolle) zur Alibiübung (AR).

Es sei klarzustellen, dass Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nach Artikel 18d nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden könnten und dass auch keine Behördenbeschwerde offen stehe (Bundesgericht).

Eine nur teilweise rechtmässige Massnahme sei als negative Stellungnahme zu behandeln; für das Bundesverwaltungsgericht sei eine volle Kognition vorzusehen bzw. die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts sei dem EDÖB - mit Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht - vorzulegen (Amnesty International).

Die Massnahmen würden das Ausscheiden einer besonders bezeichneten Kammer mit eigenem Sekretariat, den Aufbau einer gesonderten Informatikinfrastruktur und die Organisation eines Pikettdienstes bedingen. Die organisatorischen Bestimmungen in Absatz 4 würden

- weil in die interne Gerichtsorganisation fallend - abgelehnt (Bundesverwaltungsgericht).

Eine inhaltlich und materiell wirksame Prüfung sei nicht möglich bzw. eine justizielle Alibiübung, weil die Exekutive das Verfahren dominiere und sich das gesetzlich vorgegebene Prüfprogramm auf eine Rechtskontrolle beschränke (Demokratische Juristinnen und Juristen Schweiz).

Das Verfahren sei unklar, insbesondere was die Zustimmung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe. Wegen der fehlenden Informationspflicht durch die Behörden sei die richterliche Überprüfung einer Überwachungsmassnahme nicht möglich. Mit der blossen Konsultation des Bundesverwaltungsgerichts bzw. dem Entscheid eines Exekutivmitglieds oder dem Gesamtbundesrat werde die Gewaltenteilung missachtet. Der abschliessende Entscheid müsse von einem richterlichen Gremium und nicht von der Exekutive gefällt werden (GSoA).

Die Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht sei im Vergleich zum Strafverfahren weniger streng. Auch werde das Verfahren von der Exekutive dominiert und der Entscheid stütze sich einzig auf deren Sachverhaltsdarstellung (SP).