Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/27: Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Besondere Mittel der Informationsbeschaffung) · 23 Seiten
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Der Unterschied zwischen dem heutigen Gesetz und der Praxis vor der sog. Fichenaffäre sei das Verbot strafprozessualer Zwangsmassnahmen. Allerdings würden bereits die strafprozessualen Massnahmen einen quasi-präventiven Charakter aufweisen, indem sie das Umfeld eines Angeschuldigten ausforschten. Hier mangle es an Transparenz. Auch seien die Eingriffsvoraussetzungen unklar. Im Übrigen sei das Konzept "je weniger Verdacht, desto mehr Überwachung" inakzeptabel (Demokratische Juristinnen und Juristen Schweiz) bzw. das Kapitel sei vollständig zu streichen, da die Mittel der Strafverfolgung genügten (GSoA) bzw. die Revision verstosse gegen verfassungsmässige Grundrechte (Big Brother Awards).
Es gehe um drastische politische Massnahmen, die nachträglich "legaliter" vertuscht werden könnten. Mit der Möglichkeit der Verweigerung von Akteneinsicht falle im Vergleich zum Strafverfahren eine wesentliche systemimmanente Kontrolle weg. Mangels Detailkenntnissen werde das Bundesverwaltungsgericht kaum eine Zwangsmassnahme überprüfen können und zu einem rechtsstaatlichen Feigenblatt verkommen. Zudem könnten Informationen ohne Prüfung in einem ordentlichen Verfahren ins Ausland gelangen (Rat für Persönlichkeitsschutz).
Die Wahl der besonderen Mittel der Informationsbeschaffung sei offen zu gestalten und in Artikel 18a Absatz 2 einleitend das Wort "insbesondere" zu verwenden (LPS).
Insbesondere Artikel 18a: Grundsatz
Unbestimmte Rechtsbegriffe wie Terrorismus seien im Gesetz zu definieren und in Absatz 2 Buchstabe b sei "nicht allgemein zugängliche Orte" durch "nicht öffentliche Räume" zu ersetzen (SH).
Insbesondere Artikel 18b: Voraussetzungen
Die Anordnungsvoraussetzungen seien unklar und deshalb prägnanter zu formulieren bzw. es sei darzulegen, was unter einem konkreten Verdacht zu verstehen sei und worin sich dieser von einem strafrelevanten Verdacht unterscheide (FDP).
Buchstabe a. letzter Halbsatz
Es sei zu erläutern, warum die besonderen Mittel der Informationsbeschaffung für die "Sicherheit der Mitarbeitenden und der Quellen des Bundesamtes" erforderlich seien bzw. die Notwendigkeit dieser Massnahme sei nicht ausgewiesen (BL, AR, Schweizerische Datenschutzbeauftragte).
Insbesondere Artikel 18c: Überwachung Dritter und Schutz des Berufsgeheimnisses
Das Vertrauensverhältnis der Bürgerinnen und Bürger zu Ärzten, Rechtsanwälten oder Seelsorgern dürfe nicht angetastet werden (TG).
Die Wahrung des Berufsgeheimnisses sei nicht sichergestellt, wenn das Bundesamt selber die Informationstriage durchführe (BL, Schweizerische Datenschutzbeauftragte).
In den Fällen nach Absatz 2 impliziere ein ausreichender Hinweis auf eine "Gefährdung der Sicherheit unter dem Vorwand des Berufsgeheimnisses" bereits einen ausreichenden Verdacht auf eine strafbare Handlung, weshalb die Strafverfolgungsbehörden zuständig seien. Weiter sei es unverhältnismässig, wenn das Sicherheitsorgan für die Triage in das Berufsgeheimnis eindringe. Solle daran festgehalten werden, sei im Gesetz generell auf das BÜPF zu verweisen. Eine Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht ausreichend (AR).
Die Bestimmung sei mit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 47 Bankengesetz zu ergänzen oder es sei in der Botschaft eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen (Swiss Banking).