Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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Art. 12: Kurzfristige Erwerbstätigkeit
1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erhalten haben (Art. 19 Abs. 4 Bst. a), benötigen keinen Ausländerausweis, und eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Ausgenommen sind Cabaret-
Tänzerinnen und - Tänzer nach Art. 34.
2 Personen, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von insgesamt mehr als vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in der Schweiz erhalten haben , können nach der Anmeldung ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.
3 Cabaret- Tänzerinnen und - Tänzer (Art. 34) sowie Künstlerinnen und Künstler (Art. 19 Abs. 4 Bst.
b) müssen sich unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz anmelden. Für Aufenthalte bis zu vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten benötigen sie keinen Ausländerausweis.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: AG, BS, VD, JU, NE, TI, VD, VS
Interessierte Kreise: VSAA, SSV, SGeV, DJS
AG, BS: Abs. 1: Auf die Anmeldepflicht sei nicht zu verzichten.
OW, VSAA: Weisen darauf hin, dass in Abs. 1 lediglich festgehalten werden müsse, dass keine Anmeldung erforderlich sei. In diesem Fall sei auch klar, dass kein Ausweis erteilt werde.
UR: In Abs. 1 und 2 sei als Berechnungsgrundlage das „Kalenderjahr“ und nicht ein „Zeitraum von 12 Monaten“ zu verwenden.
SG möchte in Abs. 1 und 2 auf Art. 5 Abs. 1 VZAE verweisen.
JU, NE, TI, VD, VS, SSV, SGeV: Abs. 3: Für Cabaret-Tänzerinnen sei eine Ausweispflicht ab dem 1. Tag erforderlich, damit die hier notwendigen Kontrollen durchgeführt werden könnten.
DJS: Es bestehe ein Widerspruch zwischen Abs. 1 und 3 bezüglich der Ausstellung des Ausweises.
Art. 14: Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit bis zu 8 Tagen
1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen (Art. 3) oder die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig sind,
benötigen eine Bewilligung, wenn die Tätigkeit länger als 8 Tage innerhalb eines Kalenderjahrs dauert.
2 Dauert die Tätigkeit länger als ursprünglich geplant, ist vor Ablauf der Frist von 8 Tagen eine Anmeldung erforderlich. Nach der Anmeldung kann die die Erwerbstätigkeit bis zur Erteilung der Bewilligung weitergeführt werden, sofern die zuständige Behörde keine abweichende Verfügung trifft.
3 Ausländerinnen und Ausländer benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung, wenn sie in den folgenden Bereichen eine grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit ausüben:
a. Bauhaupt- und Baunebengewerbe;
b. Gastgewerbe und Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten;
c. Überwachungs- und Sicherheitsdienst;
d. Reisendengewerbe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 23.
März 2001 über das Gewerbe der Reisenden;
e. Erotikgewerbe.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: AI, BL, BS, BE, GL, GR, TG, ZH
Interessierte Kreise: VKM
AI, BL, BS, GL, GR, TG, ZH, VKM: wünschen in Abs. 1 eine Ausdehnung der Frist von 8 Tagen auf mindestens einen Monat. Damit würden die Ausländerbehörden von einem erheb-