Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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Art. 18: Meldeverfahren bei gewerbsmässiger Beherbergung
1 Wer eine Ausländerin oder einen Ausländer gegen Entgelt beherbergt, ist verpflichtet, einen Meldeschein gemäss den Angaben in deren Ausweispapier auszufüllen und diesen von der beherbergten Person unterschreiben zu lassen. Die beherbergte Person muss ihre Ausweispapiere zu diesem Zweck vorlegen. Der Meldeschein ist der zuständigen kantonalen Behörde abzugeben.
2 Bei Gruppen kann die Meldung durch eine Liste erfolgen, die durch einen verantwortlichen Reiseleiter unterschrieben wird.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: AI, BL, BE, GR, TI, VS, ZH
Interessierte Kreise: VKM
ZH: Ergänzung von Abs. 1:".. abzugeben bzw. die Daten sind elektronisch zu übermitteln." Damit werde berücksichtigt, dass einige Kantone die Hotelkontrolle nur noch elektronisch durchführen.
AI, BL, BE, GL, GR, TI, ZH; VKM: Abs. 2 sei nicht als "Kann-Bestimmung" zu formulieren, hier braucht es eine einheitliche Lösung. Der Entscheid könne nicht der Gruppe überlassen werden.
VS: Vorschlag zu Abs. 2: ... durch den verantwortlichen Reiseleiter...
Art. 19 Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen
1 Die Kantone können für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu einem Jahr Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.
2 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
3 Das BFM kann die Höchstzahl des Bundes für Kurzaufenthaltsbewilligungen auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 1 festgesetzten Kontingentsperiode.
4 Ausgenommen von den Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen sind Ausländerinnen und Ausländer:
a. die innerhalb von 12 Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern:
1. Dauer und Zweck des Aufenthaltes zum vornherein feststehen, und
2. die Zahl dieser kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Be trieb überschreitet.
b. die sich innerhalb von 12 Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkus- und Variétéartisten und - artistinnen.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: ZG Interessierte Kreise: Gastrosuisse
ZG wünscht eine weniger restriktive Formulierung in Abs. 4 Bst. a Ziff. 2: Der Begriff "begründete Ausnahmefälle" sei durch "begründete Fälle" zu ersetzen.
Gastrosuisse: Die Beschränkung auf einen Viertel des gesamten Personalbestandes in Abs. 4 Bst. a Ziff. 2 sei zu streichen.
Art. 20: Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen
1 Die Kantone können für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit, die mehr als ein Jahr dauern, Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstaben a erteilen.