Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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2 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.

3 Das BFM kann die Höchstzahl des Bundes für Aufenthaltsbewilligungen auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 2 festgesetzten Kontingentsperiode.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag Interessierte Kreise: DJS

DJS möchte die Kontingente erhöhen.

Art. 21: Keine Anrechnung an die Höchstzahlen

Eine Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 19 und 20) erfolgt nicht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

a. auf die bewilligte Erwerbstätigkeit in der Schweiz verzichtet;

b. innerhalb von 90 Tagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausreist.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag Interessierte Kreise: FER

FER: In Bst. a sei eine Frist einzufügen, während der bei einem Stellenverzicht keine Anrechnung an die Höchstzahlen erfolgt.

Art. 22: Lohn- und Arbeitsbedingungen

1 Die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, Gesamt- und Normalarbeitsverträgen sowie den Lohn- und Arbeitsbedingungen für die gleiche Arbeit im selben Betrieb und in derselben Branche. Die Ergebnisse von statistischen Lohnerhebungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

2 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen der Arbeitsmarktbehörde einen Arbeitsvertrag oder eine Auftragsbestätigung einreichen. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen sind die Entsendebestätigung sowie der Vertrag über die Dienstleistung einzureichen. Diese Dokumente müssen Angaben zur Dauer der Erwerbstätigkeit, zu den Anstellungsbedingungen und zur Entlöhnung enthalten.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: FR, OW

Parteien: SP

Interessierte Kreise: VSAA, SGB, Unia, SBV, Intermundo, CVAM, CP

SBV, Intermundo: Der letzte Satz von Abs. 1 sei zu streichen.

FR, OW, VSAA: In Abs. 2 sei der Begriff „Arbeitsmarktbehörde“ durch „zuständige Behörde“ zu ersetzen, da in einzelnen Kantonen die Ausländer – und die Arbeitsmarktbehörde unter einem Dach zusammengefasst seien.

SP, SGB, Unia: die Arbeitszeit sei ebenfalls zu berücksichtigen.

CVAM, CP: Die schriftlichen Angaben der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen sich auf die in Art. 330b OR (Informationspflicht) enthaltenen Punkte beschränken.

Art. 23: Persönliche Voraussetzungen

1 Der Nachweis der notwendigen finanziellen Mittel kann namentlich erbracht werden durch:

a. eine Garantieerklärung mit einem Einkommens- und Vermögensnachweis einer zahlungsfähigen Person mit Wohnsitz in der Schweiz;

b. die Bestätigung einer in der Schweiz zugelassenen Bank über Vermögenswerte der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

c. die Zusicherung von Stipendien oder Ausbildungsdarlehen.

2 Die Wiederausreise erscheint namentlich als gesichert, wenn: