Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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lichen und unnötigen administrativen Aufwand entlastet. BE wünscht eine Frist von 3 Monaten analog zum Entsendegesetz.

OW, TI, VSAA: begrüssen demgegenüber ausdrücklich die Beibehaltung der bisherigen 8- Tage - Regelung. Es wäre unverständlich, wenn einerseits die Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit dem Entsendegesetz und dem Schwarzarbeitsgesetz ausgebaut würden und andererseits neue Möglichkeiten für ungeregelte Arbeitsverhältnisse im Dienstleistungsbereich entstünden.

SG: In Abs. 1 sei zu präzisieren, dass die Bewilligung vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit vorliegen muss.

Art. 15: An- und Abmeldung nach einem Wohnortwechsel

1 Bei einem Wechsel der Gemeinde oder des Kantons müssen sich Ausländerinnen und Ausländer spätestens nach 8 Tagen bei der für den neuen Wohnort zuständigen Stelle anmelden und innerhalb der gleichen Frist bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden.

2 Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in das Ausland verlegen, müssen sich innerhalb von 8 Tagen bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: BS, AI, BL, BE, FR, GL, GR, JU, TG, VS

Interessierte Kreise: VKM

BS: Erachtet eine Fristansetzung in Abs. 2 nicht als sinnvoll. Die Abmeldung habe auf jeden Fall vor der Ausreise zu erfolgen, unter Rückgabe der Ausländerausweise. Allenfalls sei zu definieren, ab wann die Frist von 8 Tagen beginnt und ob eine schriftliche Abmeldung nach der Ausreise noch möglich sei.

AI, BL, BE, FR, GL, GR, JU, TG, VKM: Es sei zusätzlich festzuhalten, dass das Fehlen einer ausländerrechtlichen Anmeldepflicht andere Anmeldepflichten (zivilrechtlich, steuerrechtlich) nicht beeinflusst.

TG: Es fehle eine Melderegelung bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde. Art. 2 Abs. 11 ANAV habe hier bisher auf die kantonalen Bestimmungen verweisen. Allenfalls sei hier ebenfalls eine Frist von 8 Tagen vorzusehen.

VS: Es sei nicht klar, wie diese Meldepflicht durchgesetzt werden sollen (siehe auch Art. 12).

Art. 16: An- und Abmeldung bei einem Wochenaufenthalt

1 Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, die ohne Verlegung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse während der Woche in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, müssen sich am Ort des Wochenaufenthalts innerhalb von acht Tagen anmelden, wenn der Wochenaufenthalt länger als drei Monate im Kalenderjahr dauert.

2 Bei Aufgabe des Wochenaufenthalts müssen sie sich innerhalb von 8 Tagen bei der zuständigen Behörde nach Absatz 1 abmelden.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: BE Interessierte Kreise: DJS

BE wünscht zusätzlich eine Regelung bezüglich des grenzüberschreitenden Wochenaufenthalts (Wochenaufenthalt in der Schweiz, Wohnort im Ausland)

DJS: Eine Anmeldepflicht für ausländische Wochenaufenthalter sei nicht notwendig, sie sei auch wenig praxistauglich; die Bestimmung sei daher zu streichen.

Weitere Bemerkungen

VD hat Zweifel, ob die Abschaffung des bisherigen Einverständnisses im AuG sinnvoll war. Dadurch gehe ein wichtiges Kontrollinstrument verloren.