Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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Art. 38: Aus- und Weiterbildung mit Nebenerwerb
Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule absolvieren, kann frühestens nach sechs Monaten eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
a. die Schulleitung bestätigt, dass diese Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung
verantwortbar ist und den Ausbildungsabschluss nicht verzögert;
b. die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien 15 Stunden nicht überschreitet;
c. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
d. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG werden eingehalten.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: AI, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NE, OW, TG, TI, ZH
Interessierte Kreise: CSP, VSAA, VKM
AI, BL, FR, GL, GR, JU, LU, NE, OW, TG, TI, ZH, VSAA: Es sei zu präzisieren, wann die Frist von 6 Monaten im Einleitungssatz beginne: Ab der Einreise oder ab Beginn der Ausbildung.
CSP möchte auf die Frist von 6 Monaten bis zur möglichen Aufnahme einer Tätigkeit verzichten.
VSS fordert die Streichung der Obergrenze von 15 Arbeitsstunden in Bst. b und den Verzicht auf die Bestätigung der Schulleitung nach Bst. a.
Art. 40: Erwerbstätigkeit während der Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule
1 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz an einer Hochschule oder Fachhochschule eine Weiterbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit in ihrem wissenschaftlichen Spezialbereich bewilligt werden, wenn:
a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
c. die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 23 AuG erfüllt sind.
2 Die Weiterbildung darf durch die Erwerbstätigkeit nicht behindert werden.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: VD Interessierte Kreise: CSP, VSAA
VD sieht keine Notwendigkeit, die persönlichen Voraussetzungen (Abs. 1 Bst. c) als Erfordernis zu verlangen.
CSP: fordert die Streichung der Beschränkung auf den wissenschaftlichen Spezialbereich im Einleitungssatz.
VSS: will den Absatz 2 streichen.
Weitere Bemerkungen
Der VSAA schlägt eine redaktionelle Zusammenfassung von Art. 38 und Art. 40 vor, da diese nahezu identisch seien.
Art. 41: Internationaler Austausch
Zur Erleichterung des internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausches können Kurz- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
a. ein gesamtwirtschaftliche Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AuG besteht;
b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
c. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AuG eingehalten werden;