Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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d. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
e. die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 23 AuG erfüllt sind;
f. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: VD
Interessierte Kreise: SBV, Intermundo
VD stellt die Frage, ob es sinnvoll sei, den internationalen Austausch kontingentspflichtig zu regeln.
SBV, Intermundo: betrachten es als gesetzeswidrig, den internationalen Austausch auf Personen, welche die Kriterien gemäss Art. 23 AuG erfüllen, zu beschränken und zusätzlich von einem gesamtwirtschaftlichen Interesse abhängig zu machen. Dieser Austausch soll auch für „gewöhnliche Berufsleute“ möglich sein.
Art. 42: Stagiaires
1 Das Verfahren und die Bewilligungserteilung richten sich nach den Stagiaires-Abkommen und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen.
2 Das BFM kann, zulasten der in den Stagiaires-Abkommen vereinbarten Höchstzahlen, für Aufenthalte von höchstens 18 Monaten Verfügungen für Bewilligungen an Stagiaires erlassen.
3 Stagiairesbewilligungen können aufgrund einer Verfügung des BFM im Rahmen der maximalen Aufenthaltsdauer von 18 Monaten verlängert werden.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag Parteien: SP
Interessierte Kreise: SGB, Unia, EKA
Weitere Bemerkungen
SP, SGB, Unia, EKA: die Einhaltung und Überprüfung der orts- und branchenüblichen Lohnbedingungen sei ebenfalls in den Artikel aufzunehmen.
Art. 43: Zulassung für besondere internationale Funktionen
1 Die Zulassungsvoraussetzungen des AuG gelten für folgende Ausländerinnen und Ausländer nicht, solange sie ihre Funktion ausüben als:
a. …….
h. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Internationalen Luftfahrtverbandes (IATA), des Internationalen Olympischen Komitees (IOK) und der Internationalen Gesellschaft für Luftfahrt-Telekommunikation (SITA), der Anti-Doping Weltagentur, des Genfer Zentrums für humanitäre Minenräumung sowie anderer Organisationen, denen der Bundesrat entsprechende Erleichterungen einräumt.
2 …...
Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: VD
VD: Abs. 1 Bst. h: folgende Organisationen sollten ebenfalls namentlich erwähnt werden:
UICN, WWF, internationale Sportverbände. Abs. 2 und 3: Konkubinatspartner sollten ausdrücklich erwähnt werden (gilt auch für Art. 45).
Art. 46: Betrieblicher Transfer in internationalen Unternehmen
Zur Vereinfachung des betrieblichen Transfers von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: