Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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2 Bewilligungen für Au-Pair-Angestellte werden für maximal 12 Monate erteilt und können nicht verlängert werden.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: BS, FR, JU, NE, TI, VD, VS
Einige Vernehmlasser betonen die Schutzbedürftigkeit von Au-pair-Angestellten und hegen gewisse Befürchtungen, dass die Zulassungsmöglichkeit aus allen Ländern zu Ausbeutungsverhältnissen führen könnte.
BS, FR, JU, NE, TI, VD, VS möchten daher die Einhaltung und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen als Zulassungserfordernis ausdrücklich erwähnen.
FER weist auf Begleitmassnahmen zur Sicherstellung der Rückkehr und auf das neue BG zur Schwarzarbeit hin.
Art. 49: Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern
1 An Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, können Kurzaufenthalts - oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens 5 Jahre gedauert hat und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als 2 Jahre zurückliegt.
2 Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AuG verfügt.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: SH, NE, VD
Parteien: SP
Interessierte Kreise: EKA, SGB, Unia
SH: möchte die Bedingung aufnehmen, wonach der frühere Aufenthalt klaglos verlaufen sein müsse.
NE, VD, SP, EKA, SBG, Unia: Erachten die Fristen als zu restriktiv (gilt auch für Art. 50 und 51). Insbesondere der speziellen Situation der zweiten Ausländergeneration werde nicht genügend Rechnung getragen.
DJS: fordert Streichung der maximalen Abwesenheitsfrist von 2 Jahren in Abs. 1.
Art. 51: Wiedereinreise nach Militärdienst im Ausland
An Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufstätigkeit zur Leistung eines obligatorischen Militärdienstes im Ausland unterbrochen haben, können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
a. sie frühestens zwei Monate vor Dienstbeginn ausgereist sind und spätestens drei Monate nach Beendigung des Dienstes in die Schweiz zurückkehren;
b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: VD, möchte b und d streichen; v.a. Jugendliche in Ausbildung hätten oft noch keinen Arbeitgeber.
Interessierte Kreise: DJS: möchte Bst. a streichen.