Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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Art. 52: Asylsuchende
1 Sind die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1 - 3 AsylG) erfüllt, kann Asylsuchenden eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
a. die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es erlaubt;
b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
c. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
d. die Vorrang nach Artikel 21 AuG eingehalten wird.
2 Für Asylsuchende, die an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen (Art. 43 AsylG), gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Interessierte Kreise: Stadt ZH, SGeV, SSV, AIn: Abs. 1 Bst. a sei zu streichen.
Art. 54
Erfolgte die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung des Aufenthaltszwecks eine neue Bewilligung erforderlich.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag Interessierte Kreise: DJS
Das Erfordernis einer neuen Bewilligung bei Änderung des Aufenthaltszwecks sei auch aus verwaltungsökonomischen Gründen auf gewisse Konstellationen und z.B. auf eine Zeitdauer von 3 Jahren zu beschränken.
Art. 55: Stellenwechsel
Ein Stellenwechsel von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann innerhalb der gleichen Branche und des gleichen Berufs bewilligt werden, wenn eine weitere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: AG, AR, AI, BL, GL, GR, TG, VS, ZH, TI, OW
Parteien: SP, SVP
Interessierte Kreise: FIZ, SP, SGB, EFS, Unia
AG, AR, AI, BL, GL, GR, TG, VS, ZH, TI, OW, VSAA, VKM: Der Stellenwechsel soll nur bewilligt werden, wenn die Gründe beim Arbeitgeber liegen.
SP, FIZ, SGB, EFS, Unia: erachten die Regelung als zu restriktiv. Die Bewilligungen sollen nicht an bestimmte Aufenthaltszwecke geknüpft sein. Die FIZ und weitere Frauenorganisationen wünschen die berufliche Mobilität für Cabaret-Tänzerinnen.
SVP: Um den Zweck der Kurzaufenthaltsbewilligung nicht zu unterlaufen, soll wie bisher kein Stellenwechsel zulässig sein.
Gastrosuisse schlägt eine Formulierung in Anlehnung an Art. 337 Abs. 2 OR vor: Als wichtiger Grund für einen Stellenwechsel gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
Art. 56: Erneuerung
1 Kurzaufenthaltsbewilligungen dürfen erst nach einjährigem Unterbruch ein weiteres Mal erteilt werden (Art. 32 Abs. 4 AuG). Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn es sich beispielsweise um eine jährlich wiederkehrende Tätigkeit handelt. Vorbehalten bleibt Absatz 2.