Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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2 Zwischen zwei Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a muss sich die Ausländerin oder der Ausländer mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.
3 Einer Ausländerin oder einem Ausländer kann nur einmal eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt als Au-Pair (Art. 48), für eine Aus- und Weiterbildung (Art. 23 und 24) oder für Stagiaires (Art. 42) erteilt werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: VD: In Abs. 3 sei der Verweis auf Art. 23 und 24 zu streichen, da Weiterbildungen zum Teil durch Auslandaufenthalte unterbrochen würden (z.B. Ferien, Stages, Militär).
Interessierte Kreise: DJS, SBV, Intermundo, Unia, SGB
DJS: möchte die Wartefrist in Abs. 1 auf 3 Monate verkürzen.
SBV, Intermundo: wiederholte Praktikumseinsätze sollten möglich sein (Abs. 3).
Unia, SGB: erachten die Beschränkung auf einen bestimmten Aufenthaltszweck generell als falsch (gilt auch für Art. 57).
Art. 57: Aneinanderreihung
1 Die folgenden Bewilligungen dürfen nicht unmittelbar aneinandergereiht werden:
a. Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. a);
b. Kurzaufenthaltsbewilligungen über vier Monaten (Art. 19 Abs. 1);
c. Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu acht Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. b und Art. 34);
d. Kurzaufenthaltsbewilligungen für Stagiaires (Art. 42);
2 Die betroffene Person muss sich zwischen zwei dieser Bewilligungen mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: AI, BL, GL, GR, TG, TI, VD
Parteien: SVP Interessierte Kreise: VKM
AI, BL, GL, GR, TG, TI, SVP, VKM: Möchten eine strengere Regelung, wonach ein neues Gesuch erst nach Ablauf des zweimonatigen Auslandaufenthalts gestellt werden kann. BS geht dieses Anliegen zu weit.
VD: Es sei zu präzisieren, dass es sich hier um Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit handelt.
Art. 58: Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung
1 Die Gültigkeitsdauer der erstmaligen Aufenthaltsbewilligung beträgt ein Jahr; sie kann um zwei Jahre verlängert werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
2 An ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern können Aufenthaltsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Umgehung der Zulassungsvorschriften vorliegen.
3 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung muss das ausländische Ausweispapier (Art. 8) noch während sechs Monaten gültig sein. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: AG, AR, AI, BS, BL, BE, FR, GR, JU, OW, SG, SO, SH, TG, UR, VS, ZH
Parteien: SVP
Interessierte Kreise: DJS, Hal, VKM, VSAA
SG: Die begründeten Einzelfälle nach Abs. 1 seien zu präzisieren. Gilt auch für Art. 63.
AG, AR, AI, BS, BL, BE, FR, GR, JU, OW, SG, SO, SH, TG, UR, VS, ZH, SVP, VKM, VSAA: Eine gleiche Regelung in Abs. 2 für ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern wie im Freizügigkeitsabkommen EU/EFTA sei grundsätzlich nachvollzieh-