Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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VD: Schlägt folgende neue Formulierung vor: « L'autorisation d'établissement peut être octroyée de manière anticipée lorsque le requérant a déjà été titulaire d'une telle autorisation et que la durée de l'absence de Suisse n'excède pas le tiers de la durée de son séjour précédent en Suisse». Dadurch könnten willkürliche Entscheide vermieden werden und das Verhältnis zwischen Anwesenheits- und Abwesenheitsdauer würde gebührend berücksichtigt.

Art. 62: Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration

1 Die Niederlassungsbewilligung kann bei ein einer erfolgreichen Integration erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich:

a. die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert;

b. eine Landessprache erlernt hat;

c. den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung

bekundet.

2 Familien können nur gemeinsam ein Gesuch einreichen. Die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen von allen Familienangehörigen erfüllt werden, die älter als 12 Jahre sind.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: AG, AR, AI, BL, FR, GL, GR, OW, NE, TI, UR, VD, VS, ZH

Parteien: CSP CH, SVP, SP

Interessierte Kreise: SFH, AIn, Caritas, Caritas Bern, DJS, EKA, Humanrights, HEKS,

SGB, SSV, KID, SGeV, TS, Stadt ZH

Stadt ZH, EKA, SSV, KID, TS: Abs. 1 Bst. a sei unklar. Die Werte der Bundesverfassung würden primär den Staat und nicht die Privatpersonen verpflichten. Die Rechtsordnung enthalte diese Werte ebenfalls. Vorschlag für Bst. a: "die Rechtsordnung respektiert."

DJS möchten Abs. 1 Bst. a streichen, da es schleierhaft sei, wie die Ausländerbehörden dieses Erfordernis messen könnten.

AG, AR, AI, BL, BE, FR, GL, GR, OW, TI, UR, VS, ZH, SVP, VKM, VSAA: Im Interesse einer guten Integration sei die Beherrschung der Landessprache am Wohnort zu fordern (Abs. 1 Bst. b).

SP, SGB, TS: Das Erlernen einer Landessprache als Bedingung sei in Abs. 1 Bst. b zusätzlich von den Lebens- und Berufsumständen und den dafür benötigten Kommunikationsfähigkeiten abhängig zu machen.

EKA: es sei ausreichend, wenn sich die Peson in einer Landessprache verständigen kann. Abs. 1 Bst. b sei entsprechend anzupassen.

ZH: Abs. 1 Bst. c: Es reiche nicht aus, diesen Willen zu bekunden. Es müsse nachgewiesen werden, dass die Person arbeitet und die Sprache lernt.

SP, SGB, TS: Abs. 1 Bst. c sei zu streichen, da eine erfolgreiche Integration nicht nur von wirtschaftlichen oder bildungsökonomischen Kriterien abhange. TS: allenfalls folgende Formulierung aufnehmen: "manifeste sa volonté de participer à la vie sociale et économique."

EKA Vorschlag zu Abs. 1 Bst. c: "den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder (anstatt: und) zum Erwerb von Bildung bekundet".

GR: Zusätzlich seien die Voraussetzungen einer Vertrautheit mit den Lebensbedingungen sowie die Eingliederung ins öffentliche und gesellschaftliche Leben zu fordern.

NE, VD, CSP CH, FDP, SP, SFH, AIn, Caritas, Caritas Bern, DJS, Humanrights, HEKS, sek, SGB, TS: Es sei auf ein gemeinsames Gesuch der Familie gemäss Abs. 2 zu verzichten.

Auch einzelne, gut integrierte Familienangehörige sollten von dieser Erleichterung profitieren. Andernfalls müsste die ganze Familie unter den Verfehlungen eines Mitglieds leiden. Zudem widerspreche die Verordnungsbestimmung dem Gesetz, das keinen gemeinsamen Antrag der Familie verlange (Art. 34 Abs. 2 AuG).

EKA: Vorschlag zu Abs. 2: "Die Voraussetzungen... von den volljährigen Familienmitgliedern erfüllt werden", da Kinder oft erst seit kurzer Zeit in der Schweiz seien.