Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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bar. Die Bewilligungen müssten jedoch weiterhin nur ein Jahr gültig sein, damit Missbräuche besser verhindert werden können. Die vorgesehene Wahlmöglichkeit für die Behörden führe zu langwierigen Verfahren und zu unterschiedlichen Auslegungen. Der Nachweis von Anhaltspunkten für einen Missbrauch nach Abs. 2 sei am Anfang des Aufenthalts kaum je möglich.

DJS, Hal: die Einschränkung der Bewilligungsfrist von 5 Jahren in Abs. 2 auf Fälle, in denen keine Anhaltspunkte für eine Umgehung bestehen, sei eine Diskriminierung der Schweizerinnen und Schweizer gegenüber EU-/EFTA-Angehörigen. Dort bestehe ein generelles Recht auf eine fünfjährige Bewilligung für ausländische Familienangehörige. Die offene Formulierung in diesem Absatz führe zudem zu willkürlichen Entscheiden.

BS: Es sei nicht klar, was geschehe, wenn die Gültigkeitsdauer nach Abs. 3 nicht eingehalten wird. Ohne entsprechende Sanktionen könne dieser Absatz auch weggelassen werden.

Art. 59: Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

1 Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AuG) muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden. Eine Verlängerung ist frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer möglich. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.

2 Wurde das Verlängerungsgesuch eingereicht, darf sich die betroffene Person während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: AR, VD, BS

Interessierte Kreise: DJS, Hal

AR, VD: Der Begriff "begründete Einzelfälle" in Abs. 1 sei zu präzisieren.

BS: Die Frist in Abs. 1 sei von 14 Tagen auf 3 Wochen zu verlängern.

Hal: Abs. 1: Eine Verlängerung der Bewilligung soll bereits 6 Monate vor deren Ablauf erfolgen. Sonst sei es schwer, Visa für andere Länder zu erhalten, da dafür oft eine längerfristige schweizerische Bewilligung (bis zu 6 Monate über das Visa hinaus) verlangt werde.

DJS: Abs. 2 sei zu streichen, da bis zum Verlängerungsentscheid grundsätzlich immer ein legaler Aufenthalt möglich sein sollte.

VD: Schlägt einen neuen Absatz 3 vor: «Pendant toute la durée de son autorisation de séjour, l'étranger doit être titulaire d'une pièce de légitimation étrangère valable». In gewissen Ländern würden die Reisepässe lediglich für 5 Jahre ausgestellt.

Art. 60: Erteilung der Niederlassungsbewilligung

Vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist zu prüfen, ob keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: SG

SG: Die Bestimmung sei nicht erforderlich, da bereits in Art. 34 Abs. 2 Bst. b AuG enthalten.

Art. 61: Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

Die Niederlassungsbewilligung kann vorzeitig erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: SG, VD

SG: Es sei in der Verordnung zusätzlich auch Art. 34 Abs. 3 AuG näher auszuführen: Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem kürzeren Aufenthalt "aus wichtigen Gründen".