Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 36Fedlex · Ergebnisbericht

Stadt ZH, EKA, SSV, SGeV: Abs. 2 ergänzen: "Erfüllen einzelne Familienmitglieder die Voraussetzungen nicht, erfolgt eine Abwägung im Interesse der Integration der gesamten Familie".

SP, SGB, TS: Eine EU-Richtlinie sei als Orientierung zu benutzten. Demnach hätten Drittstaatsangehörige in der EU nach 5 Jahren eine langfristige Aufenthaltsberechtigung.

Weitere Bemerkungen

Stadt ZH, SSV: Im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung auch bei der Gesinnungsfreiheit sei es generell abzulehnen, dass nur Personen ausserhalb der EU und EFTA - Staaten zur Respektierung bestimmter Werte verpflichtet werden.

Art. 63: Gesuch um Verlängerung des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung

Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorgelegt werden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: AR: Der Begriff "begründete Einzelfälle" sei zu präzisieren.

Art. 64: Stellenwechsel

1 Der Stellenwechsel von Asylsuchenden (Art. 52) kann bewilligt werden, wenn

a. es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlaubt;

b. die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Art. 22 AuG eingehalten werden;

c. die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1 - 3 AsylG) erfüllt sind.

2 Der Stellenwechsel von vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen (Art. 53) kann bewilligt werden, wenn die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG) eingehalten werden.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: BE, OW

Interessierte Kreise: SVOAM, VSAA

SVOAM: fordert flexible Lernaktivitäten für Asylsuchende, v.a. zur Verminderung von illegalen Handlungen.

BE: gemäss Art. 85 Abs. 6 AuG müssten die vorläufig Aufgenommenen den gleichen Zugang zur Erwerbstätigkeit erhalten wie anerkannte Flüchtlinge. Abs. 2 sei daher zu streichen und die Regelung müsste ebenfalls in Art. 65 erfolgen.

OW, VSAA: Der Stellenwechsel sollte auch in einen anderen Kanton möglich sein, sofern der Wohnsitz nicht gewechselt wird.

Art. 65: Erwerbstätige Flüchtlinge

Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Stellenwechsel bewilligt, wenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG) eingehalten werden.

Ablehnung oder Änderungsvorschlag

Kantone: SG möchte diesen Artikel streichen, da für anerkannte Flüchtlinge die normalen arbeitsmarktlichen Vorschriften gelten (je nach Aufenthaltsstatus des Flüchtlings).