Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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Art. 66: Kantonaler Geltungsbereich
Ausländerinnen und Ausländer können nur in einem Kanton eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen. Die Bewilligungen gelten für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: AI, BL, GL
Interessierte Kreise: VKM
AI, BL, GL, VKM: Präzisierung des 1. Satzes: ... können jeweils nur in einem Kanton... Damit werde zusätzlich festgehalten, dass nicht gleichzeitig unterschiedliche Bewilligungsarten möglich sind.
Art. 69: Zuständigkeit bei einer Vormundschaft
Bei bevormundeten Ausländerinnen und Ausländern ist unabhängig vom Aufenthaltsort der Kanton für die ausländerrechtliche Regelung zuständig, im dem sich der Sitz der Vormundschaftsbehörde befindet.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: AR, AI, BL, BE, GR, TI, TG, VS
Parteien: Interessierte Kreise: VKM
AR, AI, BL, GR, TI, TG, VKM schlagen folgende Formulierung vor :"Bestehen gegenüber einem Ausländer vormundschaftsrechtliche Massnahmen, so ist für die ausländerrechtliche Regelung - unabhängig vom Aufenthaltsort - jener Kanton zuständig, dessen Vormundschaftsbehörden die Massnahme angeordnet haben. Diese Zuständigkeit entfällt mit der rechtskräftigen Aufhebung der vormundschaftsrechtlichen Massnahme."
BS lehnt den vorhergehenden Formulierungsvorschlag ab, da nach einem Kantonswechsel auch die zuständige kantonale Vormundschaftsbehörde wechselt.
BE schlägt folgende Formulierung vor: "Behördlich angeordnete Aufenthalte (Haft, Heimeinweisungen oder vormundschaftliche Platzierungen) begründen keinen neuen ausländerrechtlichen Wohnsitz".
VS: Der Begriff "bevormundete Personen" sei durch "Ausländer mit vormundschaftlichen Massnahmen" zu ersetzen.
Art. 70: Strafvollzug, Massnahmenvollzug und zivilrechtliche Unterbringung
1 Werden Ausländerinnen oder Ausländer im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt eingewiesen oder befinden sie sich im stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug nach den Artikeln 59 - 61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19378, oder werden sie in einer Anstalt nach Artikel 397a des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 19079 untergebracht, so bleibt die bisherige Bewilligung bis zur ihrer Entlassung gültig.
2 Das Anwesenheitsverhältnis ist spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, dem Massnahmenvollzug oder der Unterbringung neu zu regeln. Besteht die Möglichkeit der Überstellung der betroffenen Person in den Heimatstaat zum Vollzug eines Strafurteils, ist sofort über das Anwesenheitsverhältnis zu entscheiden.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag Kantone: BE
BE: Mit der von BE in Art. 69 vorgeschlagenen Formulierung könne auf diesen Artikel verzichtet werden.
8 SR 311.0
9 SR 210