Bericht AuG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten
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Weitere Bemerkungen
NE: Der Begriff im französischen Text "conditions de résidence" sollte durch "conditions de séjour" ersetzt werden.
Art. 72: Vorweisung des Ausländerausweises
Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, den Ausländerausweis den Behörden auf Verlangen vorzuweisen oder innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: BS: Wünscht eine Ergänzung, wonach bei Abmeldung ins Ausland der Ausländerausweis abgegeben werden muss.
Weitere Bemerkungen
Stadt ZH, SSV: Die massgebenden Verordnungen seien mit einer Bestimmung zu ergänzen, wonach die Datenbanken des Bundes über Ausländerinnen und Ausländer jederzeit auf dem aktuellen Stand zu halten sind. Dies sei für polizeiliche Kontrollen sehr wichtig.
Art. 73: Frist für den Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung
1 Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden.
2 Die Fristen nach Absatz 1 beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses.
3 Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.
4 Die Bestimmungen in den Absätzen 1 - 3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
Ablehnung oder Änderungsvorschlag
Kantone: AI, AG, BL, GR, OW, SG, SH, TI, TG, UR, VS, ZH
Parteien: CVP; SVP, SP, CSP CH
Interessierte Kreise: SGeV, SSV SFH, AIn, Caritas, Caritas Bern, DJS, HEKS, humanrights, SGB, SRK, SAJV, unia, VKM, VSAA, Stadt ZH
AI, AG, BL, GR, OW, SH, TI, TG, UR, VS, ZH, SVP, VKM, VSAA: In Abs. 3 soll mit einer Bestimmung ergänzt werden, wonach die Anhörung der Kinder in der Regel durch die Schweizerische Vertretung im Herkunftsland erfolgen soll. Eine Einreise nur zur Anhörung ist zu vermeiden.
CVP, CSP CH, SFH, AIn, Caritas, Caritas Bern, humanrights, SAJV: Abs. 3: Kinder sollten angehört werden, wenn sie sich eine eigene Meinung bilden können. CVP: das Alter sei auf 12 Jahre herabzusetzen.
DJS: Abs. 3: beantragen Streichung der Einschränkung “sofern dies erforderlich ist“.
SG, ZH: Abs. 3 könne gestrichen werden, da er bereits im Gesetz enthalten sei (Art. 47 i.V. mit Art. 52 AuG).
Humanrights, HEKS: Abs. 4: Konkubinatspartner sollen ebenfalls erwähnt werden.
Stadt ZH, SGeV, SSV: neuer Abs. 5: „Bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Familiennachzug ist im Interesse einer schnelleren Integration das Anliegen nach einem möglichst raschen Familiennachzug angemessen zu beachten.“
SP, SGB, unia: Erachten es nach wie vor als falsch, eine Altersgrenze für den Kindernachzug einzuführen.