Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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Artikel 11a Absätze 2 und 3

Der neue Artikel 22 Asylgesetz18 regelt das Asylverfahren am Flughafen. Es ist vorgesehen, dass das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Durchführung des Asylverfahrens und des Vollzugsverfahrens zur Wegweisung in den Dublin-Raum zuständig ist, am Flughafen abgewickelt wird. Die alleinige Tatsache, dass die Schweiz der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in den Dublin-Raum zuständige Staat ist, reicht also für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht aus. In diesem Fallbeispiel hat die Schweiz die Möglichkeit, das Asylgesuch am Flughafen zu prüfen und nach dem Gesetz (Art. 23 AsylG, ab dem 1.1.08 in Kraft) einen materiellen Entscheid oder einen Nichteintretensentscheid zu fällen.

Im Wesentlichen bleiben die gegenwärtig geltenden Einreisevoraussetzungen für Personen, die am Flughafen ein Asylgesuch stellen, bestehen; indessen verlangt eine zusätzlich notwendige Voraussetzung, dass die Schweiz in Anwendung der Dublin-Verordnung der für die Behandlung des Asylgesuchs zuständige Dublin-Staat ist (Art. 22 Abs. 2bis AsylG). Steht fest, dass ein anderer Staat der verantwortliche Dublin-Staat ist, wird die gesuchstellende Person ab Flughafen direkt an diesen Staat überwiesen und ein Dublin-Nichteintretensentscheid gefällt.

In jedem Fall beträgt die maximale Aufenthaltsdauer im Gebiet des Flughafens nach Inkrafttreten des revidierten AsylG 60 Tage. Nach Ablauf dieser Frist muss der gesuchstellenden Person die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Artikel 22 Absatz 3 AsylG sieht vor, dass der Bundesrat bestimmen kann, in welchen weiteren Fällen die Einreise gestattet wird, um persönliche Härtefälle zu vermeiden. Dieser Gesetzesartikel wird in Artikel 11 Absätze 1 und 2 AsylV 1 näher geregelt.

Zu Absatz 2:

Im Hinblick auf Dublin müssen die Einreisevoraussetzungen für Personen, die am Flughafen um Asyl nachsuchen, angepasst werden. Buchstabe b dieses Absatzes wird daher so vervollständigt, dass er mit Artikel 22 Absätze 2bis und 2ter AsylG19 übereinstimmt. Ehe die Schweiz einer asylsuchenden Person die Einreisebewilligung erteilen kann, muss sie grundsätzlich zum Schluss gekommen sein, dass sie der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Dublin-Staat ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in Absatz 2 Buchstabe a konkretisiert; sie betrifft die in der Schweiz lebenden nahen Verwandten einer asylsuchenden Person. In diesem Fall kann die Schweiz entscheiden, die betreffende Person einreisen zu lassen und dem üblichen Verfahren, einschliesslich des Dublin-Verfahrens, Folge zu geben.

Zu Absatz 3:

Ein neuer Absatz 3 sieht für die Schweiz die Möglichkeit vor, asylsuchenden Personen aus humanitären Gründen eine Einreisebewilligung zu erteilen. Von dieser Möglichkeit kann die Schweiz unabhängig von ihrer allfälligen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen Gebrauch machen. Eine Fussnote verweist auf Artikel 15, in welchem die humanitäre Klausel der Dublin-Verordnung festgehalten ist. Wird die Einreise gestützt auf Absatz 3 bewilligt, ist die Schweiz also damit einverstanden, der für die Durchführung des Asyl- und des Wegweisungsverfahrens zuständige Dublin-Staat zu sein.

18 Vgl. die gesetzlichen Änderungen im Rahmen des Projektes " Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen- Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin Besitzstands (Nachbesserung)". 19 Vgl. die gesetzlichen Änderungen im Rahmen des Projektes " Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen- Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin Besitzstands (Nachbesserung)". Seite 14 von 51