Bericht AsylV VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten
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2.2. Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2)
Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
Das revidierte AsylG sieht wesentliche Änderungen im Abgeltungssystem zwischen Bund und Kantonen vor.
Erstens wird ein neues Finanzierungssystem eingeführt. Dabei geht es im Wesentlichen darum, dass die Abgeltung nicht mehr aufgrund von Abrechnungen der Kantone, sondern aufgrund der in dem Datensystem des BFM (Bundesamt) erfassten Personen erfolgt. Zudem wird das heute bestehende System mit verschiedenen, einzelnen Pauschalen je nach Verfahrensstand und Art der abzugeltenden Kosten vereinfacht, indem es nur noch je eine Globalpauschale nach Verfahrensstand gibt: eine Pauschale für Asylsuchende, für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und für vorläufig Aufgenommene sowie eine Pauschale für anerkannte Flüchtlinge, für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, für anerkannte Staatenlose und für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung. Die ursprünglich vorgesehene Pauschale für Personen im Vollzug wird durch die Nothilfepauschale ersetzt. Mit den Globalpauschalen sollen den Kantonen im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich die gleichen Kosten wie heute vergütet werden. Es werden keine Kosten vom Bund auf die Kantone verlagert.
Zweitens wird im revidierten AsylG neu festgelegt, dass - gleich wie heute bereits bei Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid - Personen mit einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid vom Sozialhilfesystem ausgeschlossen werden. Die betroffenen Personen können bei Bedarf lediglich den verfassungsmässigen Anspruch auf Nothilfe nach Artikel 12 der Bundesverfassung (SR 101) geltend machen. Zuständig für die Gewährung der Nothilfe sind die Kantone. Der Bund gilt die Kosten der Kantone ab, indem er den Kantonen für jeden rechtskräftigen negativen materiellen Entscheid und jeden rechtskräftigen Nichteintretensentscheid eine Pauschale entrichtet (Nothilfepauschale).
Drittens wird neu eine Integrationspauschale für Flüchtlinge und für vorläufig Aufgenommene ausgerichtet. Während für Flüchtlinge bereits bisher Beiträge für die Integration ausgerichtet wurden (Sprachpauschale, Beiträge für die berufliche Integration etc.), stellt der finanzielle Beitrag des Bundes für die Integration der vorläufig Aufgenommenen eine Neuheit dar. Diese Änderung ist das Korrelat zum Übergang der Zuständigkeit für vorläufig Aufgenommene, die länger als sieben Jahre in der Schweiz sind, an die Kantone. Diese Finanzierungsbestimmungen werden nicht in der AsylV 2 (SR 142.312), sondern in der Integrationsverordnung geregelt.
Zudem wird die heutige Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht durch eine Sonderabgabe abgelöst. Die Arbeitgeber von erwerbstätigen Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung sind weiterhin verpflichtet 10 % des Lohnes dem Bund zu überweisen. Neu ist, dass keine Verrechnung mehr mit den individuell verursachten Kosten stattfindet. Mit dieser Abgabe sollen die Sozialhilfe-, Ausreise-, Vollzugs- und Rechtsmittelkosten zurückerstattet werden. Die Abgabepflicht ist auf 10 Jahre begrenzt und beträgt maximal 15’000 Franken.
Ferner werden die Verwaltungskosten- und die Haftkostenpauschale erhöht.
1.2 Neues Finanzierungssystem (Globalpauschale)
Das neue Finanzierungssystem zwischen Bund und Kantonen bezweckt eine Vereinfachung der Kostenabgeltung. Einsparungen werden allenfalls mittel- bis langfristig durch einfachere Abläufe und Synergien entstehen. Die Umstellung auf das neue System (Auszahlung der Pauschale aufgrund des elektronischen Datensystems des BFM sowie eine Globalpauschale
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