Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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das BFM durch Abfrage der Eurodac-Datenbank einen Fingerabdruckabgleich vornehmen. Das Resultat der Abfrage gilt für das Wiederaufnahmegesuch als Beweismittel.

Stimmt der ersuchte Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zu, erlässt das Bundesamt einen Nichteintretensentscheid. Die Beteiligung der Schweiz an Dublin umfasst einerseits das «OUT-Verfahren», wenn die Schweiz der ersuchende Staat ist (Nichteintreten nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), und andererseits das «IN-Verfahren», wenn die Schweiz der ersuchte Staat ist.

Wie schon bei der Umsetzung auf Gesetzesebene ist zu beachten, dass die Vorschriften des Dublin-Besitzstandes direkt anwendbar sind. Das bedeutet, dass ihre Umsetzung in der schweizerischen Rechtsordnung nicht erforderlich ist. Indessen ist aus Gründen der Klarheit und Transparenz insbesondere im Hinblick auf Rechtsanwender die Anpassung gewisser Bestimmungen wünschenswert.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 1a (neu) Geltungsbereich

In diesem Artikel wird zunächst präzisiert, dass die vorliegende Verordnung nur anwendbar ist, soweit der Dublin-Besitzstand keine abweichenden Bestimmungen enthält. Zudem wird klar festgelegt, welches die Abkommen über die Assoziierung an Dublin sind.

Artikel 10 Absatz 4

Heutige Regelung:

Der bisherige Artikel 10 AsylV 1 präzisiert das Verfahren, das anzuwenden ist, wenn ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Er sieht vor, dass die schweizerische Vertretung in der Regel eine Befragung durchführt (Abs. 1) oder, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person auffordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Abs. 2). Danach überweist die schweizerische Vertretung dem BFM die zweckdienlichen Unterlagen zusammen mit ihrer Beurteilung. Manchmal stellen Personen ein Asylgesuch mit einem Brief direkt beim BFM, ohne sich an eine diplomatische Vertretung zu wenden.

Das BFM nimmt das Gesuch diesfalls gleichzeitig als Gesuch um Einreisebewilligung und als Asylgesuch aus dem Ausland entgegen. Nach dessen Prüfung bewilligt das BFM entweder die Einreise, um das ordentliche Asylverfahren einzuleiten, oder es verfügt die Einreiseverweigerung zusammen mit der Ablehnung des Asylgesuchs (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Ablehnung des Asylgesuchs kann sich entweder auf eine materielle Prüfung der Asylgründe stützen oder lässt sich damit begründen, dass der betreffenden Person zugemutet werden kann, einen Drittstaat um Schutz zu ersuchen.

Neuerungen mit Dublin:

Die Dublin-Verordnung enthält eine Spezialbestimmung für die Fälle, in denen eine Person in einem anderen Dublin-Staat als dem, in welchem sie sich aufhält, ein Asylgesuch stellt (Art. 4 Abs. 4 Dublin-Verordnung). Eine solche Situation tritt ein, wenn die Person bei einer Botschaft eines anderen Dublin-Staats oder auf dem Postweg ein Asylgesuch stellt. In diesen Fällen sieht die Dublin-Verordnung vor, dass der Dublin-Staat, in dem sich die asylsuchende Person aufhält, den für die Behandlung des Asylgesuchs zuständigen Staat zu bestimmen hat. Überdies gilt dann der für die Behandlung zuständige Dublin-Staat auch als der Staat, bei dem das Gesuch gestellt wurde.

Wenn zum Beispiel eine Person bei der Schweizer Botschaft in Deutschland ein Asylgesuch stellt, muss in der Schweiz kein Asylgesuch entgegengenommen und kein Entscheid über das Asylgesuch gefällt werden. Das BFM muss dieses Asylgesuch lediglich an Deutschland

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