Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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weiterleiten. Somit genügt es, der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen, dass das Asylgesuch nach Artikel 4 Absatz 4 der Dublin-Verordnung als in Deutschland gestellt gilt. Die betroffene Person wird auf der Botschaft vorgängig über dieses Verfahren informiert; so dass sie die Möglichkeit hat, ihr Asylgesuch zurückzuziehen, falls ihr dies angezeigt erscheint.

Artikel 20 AsylG in Verbindung mit Artikel 10 AsylV 1 bleibt anwendbar auf Asylgesuche aus Ländern ausserhalb des Dubliner Raums. Deshalb muss ein neuer Artikel 10 Absatz 4 AsylV 1 eingeführt werden, um die Dublin-Fälle von diesem Verfahren auszuschliessen.

Jedem Mitgliedstaat ist es jedoch weiterhin freigestellt, ein Asylgesuch zu prüfen bzw. die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu bewilligen, auch wenn er gemäss Dublin-Verordnung nicht dafür zuständig ist. Der Schweiz steht diese Möglichkeit ebenfalls offen. Zum Beispiel kann dieser Fall eintreten, wenn humanitäre Gründe vorliegen, welche die Einreise und ein Asylverfahren in der Schweiz rechtfertigen. Es handelt sich dabei um eine Freiheit, die sich die Schweiz nehmen kann, aber auf keinen Fall um einen Rechtsanspruch seitens der Gesuchstellenden.

Damit die schweizerischen Auslandvertretungen, die in der Regel zu einer Befragung über die Asylgründe verpflichtet sind, nicht unnötig belastet werden, brauchen sie die asylsuchende Person nur ein Formular ausfüllen zu lassen, wie dies bei Visumanträgen gehandhabt wird. Dieses Vorgehen ist sowohl mit Dublin als auch mit der schweizerischen Gesetzgebung vereinbar.

Artikel 11 Asylgesuch und Einreisebewilligung an der Grenze

Mit Dublin gibt es keinen Grund mehr, diesen Verordnungsartikel beizubehalten. Im Revisionsentwurf ist ein neuer Artikel 21 AsylG17 vorgesehen. Dieser Artikel bezweckt die vollständige Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin-Besitzstands.

Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zu den Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands stellte sich heraus, dass einige Vorschriften im Asylrecht trotz der im Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin vorgesehenen Anpassung geändert werden müssen. Zwei Artikel des Asylgesetzes sind anzupassen (Art. 21 und 22).

Nach Artikel 3 der Dublin-Verordnung muss bei jedem Asylgesuch, das von einem Angehörigen eines Drittstaats (eines nicht durch die Assoziierungsabkommen an Schengen und Dublin gebundenen Staats) an der Grenze oder auf schweizerischem Hoheitsgebiet gestellt wird, geprüft werden, welcher Dublin-Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist. Das Asylgesuch wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, nämlich demjenigen, den die in Ziffer III der Dublin-Verordnung genannten Kriterien für verantwortlich erklären. Das Verfahren zur Bestimmung des Dublin-Staats, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dauert eine gewisse Zeit. Dieses Verfahren kann nicht an der Schweizergrenze abgewickelt werden. Die Einreise in die Schweiz wird deshalb an der Landesgrenze bewilligt im Hinblick auf die Zuweisung der Asylsuchenden an ein Empfangszentrum sowie auf die Prüfung der Frage, ob die Schweiz aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Entsprechend sieht der neue Artikel 21 AsylG vor, dass die zuständigen Behörden jede asylsuchende Person, die an der Grenze, in der Grenzzone oder auf schweizerischem Hoheitsgebiet ein Asylgesuch einreicht, einem Empfangs- und Verfahrenszentrum zuweisen müssen.

17 Vgl. die gesetzlichen Änderungen im Rahmen des Projektes " Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen- Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin Besitzstands (Nachbesserung)". Seite 13 von 51