Bericht AsylV VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten
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2. Grundzüge der Neuerungen: Das Dublin-System
Mit der Assoziierung an Dublin schliesst sich die Schweiz dem Grundsatz an, wonach im Dubliner Raum ein einziger Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist. Die hierbei zu beachtenden Rechtsakte (der sog. Dublin-Besitzstand) wird in Art. 1 DAA10 umschrieben. Es handelt sich einerseits um die sog. Dublin-Verordnung11 und die Eurodac-Verordnung12 sowie andererseits die entsprechenden Durchführungserlasse der Kommission (Dublin-Durchführungsverordnung13 und Eurodac-Durchführungsverordnung14). Diese Verordnungen sind für die Schweiz direkt anwendbar15. Indessen ist die Schweiz nicht an die übrigen europäischen Richtlinien über das Asylwesen, die namentlich die Empfangsbedingungen oder das Asylverfahren16 regeln, gebunden. Die Schweiz nimmt diese Richtlinien jedoch zur Kenntnis.
Mit der Assoziierung an Dublin verpflichtet sich die Schweiz, bei der Einreichung von Asylgesuchen durch Drittstaatsangehörige (d.h. Angehörige von Staaten, die durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind) zu prüfen, ob sie gemäss den in der Dublin-Verordnung vorgesehenen Kriterien für die Behandlung des jeweiligen Gesuchs zuständig ist. Die Kriterien umfassen beispielsweise die vorgängige Asylgewährung für Familienmitglieder oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums an die gesuchstellende Person durch einen anderen Dublin-Staat, der dann für das Verfahren zuständig wird. Wenn die übrigen vorgesehenen Kriterien keine Anwendung finden, folgt an letzter Stelle das Auffangkriterium, wonach der Staat zuständig ist, in dem zuerst ein Asylgesuch gestellt wurde (Art. 13 Dublin-Verordnung).
Ergibt die Prüfung, dass die Schweiz zuständig ist, so hat sie das Asylverfahren (und im Anschluss daran gegebenenfalls auch das Wegweisungsverfahren) durchzuführen. Ist das BFM, welches für die Durchführung des Dublin-Prüfverfahrens betraut ist, jedoch der Ansicht, dass gestützt auf die Kriterien der Dublin-Verordnung ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, reicht es bei diesem Staat ein Aufnahmegesuch ein. Ein solches Aufnahmeverfahren wird z.B. eingeleitet, wenn der betreffende Staat einer Person, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, einen noch gültigen Aufenthaltstitel erteilt hat (Art. 9 Dublin-Verordnung).
Ein Wiederaufnahmegesuch wird unterbreitet, wenn die betreffende Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht hat (Art. 20 Dublin-Verordnung). Die Pflicht zur Wiederaufnahme besteht für den ersuchten Staat nicht mehr, wenn die asylsuchende Person den Dubliner Raum für mindestens drei Monate verlassen hat, wenn aufgrund der Ablehnung oder des Rückzugs des Asylgesuchs gegen diese Person bereits Wegweisungsmassnahmen ergriffen wurden oder wenn sie von einem anderen Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Um herauszufinden, ob eine asylsuchende Person bereits in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht hat, kann
10 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (BBI 2004 6479) 11 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1) 12 Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 12. Dezember 2000, S. 1) 13 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3) 14 Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABI. L 62 vom 5.3.2002, S. 1) 15 Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen II vom 1. Oktober 2004, BBl 2004 5965. 16 Zum Beispiel: Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 1. Dezember 2005, S. 13). Seite 11 von 51