Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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Ausweisung. Die Bestimmung von Artikel 41 Absatz 2 AsylV 1 ist deshalb obsolet geworden und kann gestrichen werden.

II Koordinationsbestimmungen zum Dublin-Assoziierungsabkommen

1. Ausgangslage

Die Schweiz hat die Abkommen zur Assoziierung an Schengen/Dublin gutgeheissen. Nach jetzigem Planungsstand dürften diese – nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens seitens der EU – voraussichtlich ab Mitte 2007 in Kraft treten. Die effektive Anwendung der Abkommen erfolgt allerdings nicht bereits zu diesem Zeitpunkt, sondern vielmehr erst, nachdem der Rat der EU die förmliche Inkraftsetzung beschlossen hat. Mit der förmlichen Inkraftsetzung seitens der EU ist voraussichtlich im Herbst 2008 zu rechnen. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss aller notwendigen Umsetzungsarbeiten in der Schweiz und die erfolgreiche Evaluation durch die übrigen Schengen-Staaten.

Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 20046 wurden die aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen7 notwendigen Gesetzesanpassungen auf Stufe Bund beschlossen. Im Asylbereich wurden dabei die Artikel 99 Absatz 1 und 102a - 102g betreffend die Bearbeitung von Personendaten, Artikel 107a betreffend das Beschwerdeverfahren Dublin sowie Artikel 117a über die unzulässige Bearbeitung von Personendaten ins AsylG8 aufgenommen. Nun müssen die erforderlichen Anpassungen auf Verordnungsebene vorgenommen werden.

Dies betrifft die Asylverordnungen 1 und 3. Die entsprechenden Bestimmungen müssen zum Zeitpunkt der förmlichen Inkraftsetzung der Schengen-Assoziierungsabkommen durch die EU (voraussichtlich Herbst 2008) in Kraft treten. Sie können deshalb nicht bereits mit dem teilrevidierten Asylgesetz und den dazugehörigen Verordnungsänderungen, die Hauptgegenstand der vorliegenden Vernehmlassung darstellen, am 1.1.2008 in Kraft treten. Dies macht es erforderlich, Koordinationsbestimmungen vorzusehen.

Zudem sind neue Gesetzesanpassungen im Gange, die namentlich die vollständige Umsetzung des von der Schweiz bereits übernommenen Dublin-Besitzstands9 behandeln. Die Notwendigkeit dieser Änderungen ergab sich erst nach Abschluss der Revisionsarbeiten zum AsylG. Betroffen sind die Artikel 21, 22 und 24 AsylG. Die Änderungen bezwecken ein neues Verfahren für die Einreise an der Schweizergrenze und eine neue vorläufige Einreiseverweigerung am Flughafen. Es geht im vorliegenden Entwurf auch darum, diesen Gesetzesänderungen Rechnung zu tragen. Allerdings ist hier nur gerade die AsylV 1 (Art. 11 und 11a AsylV 1) tangiert.

6 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin (BBl 2004 7149) 7 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (BBI 2004 6479); Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (BBI 2004 6493); Protokoll vom …zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat, der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein gestellten Asylantrags [Dänemark-Protokoll] [provisorischer Titel] (BBl......); das Protokoll vom …zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [provisorischer Titel] 8 9 Vgl. die gesetzlichen Änderungen im Rahmen: des Projektes:" Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex (Weiterentwicklung des Schengen- Besitzstands) und Änderungen im Ausländer- und Asylrecht zur vollständigen Umsetzung des bereits übernommenen Schengen- und Dublin- Besitzstands (Nachbesserung)". Seite 10 von 51