Bericht AsylV VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten
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Artikel 29 Zuständigkeitsprüfung nach Dublin
Nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d AsylG (geltende Fassung) wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diese Bestimmung ist allgemein formuliert, damit sie auch gleichartige andere internationale Verträge abdeckt. Deshalb muss in der AsylV 1 nun ausdrücklich auf das Dublin-Verfahren verwiesen und präzisiert werden, worin das mit Dublin begründete Verfahren besteht. Ein Verweis auf die einschlägigen EG-Rechtsakte schafft Klarheit. Aus Gründen der Systematik ist nach Artikel 28a AsylV 1 eine neue Bestimmung einzufügen.
Im neuen Artikel 29 sind die beiden Voraussetzungen für das Nichteintreten klar festgelegt: Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund der Dubliner Kriterien und Einverständnis dieses Staates mit seiner Zuständigkeit.
Dieser neue Artikel räumt dem BFM die Möglichkeit ein, ein Asylgesuch gestützt auf humanitäre Gründe im Sinne von Artikel 15 Dublin-Verordnung auch dann zu behandeln, wenn es nach den Kriterien der Dublin-Verordnung (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung) nicht dafür zuständig ist. Die in Artikel 15 der Dublin-Verordnung genannten Gründe decken sich nicht völlig mit den Fallbeispielen von Artikel 34 Absatz 3 des AsylG. Artikel 15 der Dublin-Verordnung zielt darauf ab, die Familienmitglieder oder andere unterstützungsbedürftige Verwandte aus stichhaltigen humanitären Gründen (z.B. Krankheit, schwerwiegende Behinderung) zu vereinigen. Macht die Schweiz von dieser Ausnahme Gebrauch, ist sie bereit, das Dublin-Verfahren auf die betroffenen Personen nicht anzuwenden.
Schliesslich wird auf die Dublin-Durchführungsverordnung, welche die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren detailliert regelt, verwiesen.
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