Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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schlossen und erhalten bei Bedarf lediglich noch Nothilfe nach Artikel 12 der Bundesverfassung. Die Kantone können den Zeitpunkt des Übergangs von der Sozialhilfe zur Nothilfe für Personen, welche die Schweiz verlassen müssen, selbst bestimmen. So kann der Situation von besonders verletzlichen Personen Rechnung getragen werden. Der Kanton hat auch die Möglichkeit, bereits während der Ausreisefrist die Sozialhilfe einzustellen, wenn er dies im konkreten Fall für notwendig oder angebracht erachtet (z.B. bei unkooperativem Verhalten bei der Vorbereitung der Ausreise). In der Regel soll dies aber erst mit Ablauf der Ausreisefrist erfolgen. Personen, die vorläufig aufgenommen worden sind, sind zwar rechtskräftig weggewiesen worden, ihnen wurde jedoch keine Ausreisefrist angesetzt. Sie fallen daher nicht unter diese Regelung.

Besonderer Teil

2. Titel: Fürsorge

Die Überschriften wurden um den Begriff "Nothilfe" ergänzt. Das gilt für alle Überschriften im entsprechenden Kapitel.

Artikel 2 Definition der vergütbaren Sozialhilfeleistungen

Es handelt sich einerseits um eine redaktionelle Änderung: die Begriffe "Fürsorge" und "Fürsorgeleistungen" werden ersetzt durch die Begriffe "Sozialhilfe" und "Sozialhilfeleistungen". Dies gilt für alle Artikel und Titel. Zudem wurde der Verweis auf das Zuständigkeitsgesetz präzisiert. Der Vorbehalt bezüglich abweichender Regelungen dieser Verordnung wird gestrichen, da keine solchen Regelungen mehr bestehen.

Artikel 3 Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe

Zu Absatz 2:

Es handelt sich nicht um inhaltliche Änderungen. Auch bisher gilt für vorläufig Aufgenommene betreffend Kostenabgeltung die gleiche Regelung wie für Asylsuchende. Neu wird diese Personengruppe aus Transparenzgründen in der AsylV 2 ausdrücklich erwähnt. Zudem wurden die Verweise auf die Gesetzesbestimmungen angepasst.

Zu Absatz 3:

Neu wird die Abgeltung an die Kantone für Personen mit einem Nichteintretensentscheid und die Abgeltung für Personen mit einem negativen materiellen Asylentscheid, welche neu von der Sozialhilfe des Asylbereichs ausgeschlossen werden, in der AsylV 2 geregelt. Grundsätzlich richten sich die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen nach kantonalem Recht. Die Kantone können aber gestützt auf Artikel 82 Absatz 4 und 83a des Gesetzes sowie abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung von der kantonalen Regelung abweichen.

Artikel 4 Koordinationsstelle

Zu Absatz 2:

Dieser Absatz wird aufgehoben, da die Abgeltung im neuen Finanzierungssystem nicht mehr aufgrund von Abrechnungen der Kantone bezüglich der sozialhilfeabhängigen Personen erfolgen, sondern aufgrund des Bestandes der einem Kanton zugewiesenen Personen gemäss der Datenbank des BFM.

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