Bericht AsylV VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten
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Artikel 5 Auszahlungsverfahren
Zu Absatz 1:
Aufgrund des neuen Finanzierungssystems (Globalpauschale, vgl. Ziff. 1.1 und 1.2) basiert die Abgeltung der Kosten zwischen Bund und Kantonen nicht mehr auf den von den Kantonen quartalsweise eingereichten Abrechnungen, sondern auf den im zentralen Datensystem des Bundesamtes erfassten Daten.
Zu Absatz 2:
Die Auszahlungen erfolgen bis spätestens 60 Tage nach Ende des Quartals. Es wird von der Richtigkeit der im Datensystem des Bundes erfassten Daten ausgegangen. Sollten die Kantone dennoch fehlerhafte, fehlende oder falsche Daten feststellen, so können sie dies dem Bundesamt binnen 90 Tagen nach Erhalt der Zahlung melden und um eine Berichtigung des für die Auszahlung relevanten Bestandes ersuchen. Ist eine Meldung nicht innert dieser Frist möglich, so können die fehlerhaft, falsch oder gar nicht erfassten Daten im Sinne einer Ausnahme auch später noch gemeldet werden. Das Gesuch muss genaue Angaben bezüglich der Fehler sowie der davon betroffenen Personen enthalten.
Zu Absatz 3:
Das Bundesamt prüft die Gesuche der Kantone um Datenberichtigung. Ergibt die Prüfung einen Fehler im Sinne von Absatz 2, so erfolgt je nach dem eine Rückforderung des Bundes oder eine Nachzahlung an die Kantone. Datenberichtigungen erfolgen aber nur, wenn das Ereignis- und das Erfassungsdatum mehr als 20 Tage auseinander liegen. Massgebend für die Auszahlung ist das Erfassungsdatum.
Zu Absatz 4:
Nachzahlungen oder Rückforderungen werden mit den Auszahlungen nach Absatz 1 verrechnet.
Artikel 5a Datenerhebung
Wie im allgemeinen Teil ausgeführt wurde, wird die Abgeltung an die Kantone zukünftig nicht mehr aufgrund von Abrechnungen, sondern aufgrund der in dem Datensystem des Bundesamtes erfassten Personen erfolgen. Die künftig wegfallenden Abrechnungen enthielten viele wichtige Informationen über die Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs (Familienstruktur, Anzahl Erwerbstätige, inkl. Beschäftigungsgrad und Lohn, Anzahl Sozialhilfebezüger etc.), die der Bund zum Teil nach wie vor benötigt. Im Bereich der Globalpauschale ist z.B. die Anzahl der sozialhilfeabhängigen Personen wesentlich (nur für diese wird die Globalpauschale vergütet). Zur Ermittlung der sozialhilfeunabhängigen Personen genügt es nicht, die Anzahl der Erwerbstätigen zu kennen. Es braucht die zusätzlichen Informationen, ob die Erwerbstätigkeit zur finanziellen Selbständigkeit führt (was bei Teilzeitarbeit oder tiefem Lohn nicht unbedingt der Fall ist) und wenn ja, für wie viele Personen innerhalb einer Familie. Letzteres wird mit dem Faktor "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" (W) gemessen. Der Faktor W gibt Aufschluss über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Asylsuchenden, d.h. wie viele Personen durchschnittlich durch eine erwerbstätige Person unterstützt werden können (ein Faktor W von z.B. 1.7 sagt aus, dass die erwerbstätige Person mit ihrem Erwerbseinkommen für sich selbst sowie für 0.7 weitere Personen aufkommen kann). In den letzen Jahren bewegte sich der Faktor W zwischen 1.97 und 2.04. Aufgrund dieser Erfahrungen wird er nun auf 2 festgelegt. Für die Bestimmung des Bestandes der sozialhilfeabhängigen Personen sind aber neben dem Faktor W auch die familienrechtlichen Unterstützungspflichten einer erwerbstätigen Person zu berücksichtigen. Dazu dient der Faktor Familienstruktur (Faktor F; vgl. Art. 23 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 3 AsylV 2). Eine Möglichkeit, die benötigten Daten auch künftig zu erhalten, ist die Erweiterung der bereits bestehenden Sozialhilfestatistik um einen asylspezifischen Teil. Dazu besteht ein Projekt, welches vom Bundesamt für Statistik (BfS) im Auftrag des Bundesamtes durchgeführt wird. Im Bereich der Nothilfepauschale soll die Kostenentwicklung beobachtet werden (vgl. dazu Art. 30). Im Bereich der Integrationspauschale ist ein Reporting vorgesehen. All dies macht einen Datentransfer von den Kantonen zuhanden des BFM erforderlich. Mit der vorliegenden Bestimmung soll eine Verpflichtung der Kantone, dem Bund die notwendigen Daten zur Steuerung und Anpassung der finanziellen
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