Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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Abgeltungen zu liefern, festgehalten werden. Die Einzelheiten des Datentransfers (Datenkatalog, Art und Weise der Übermittlung etc.) werden vom Bundesamt je nach Bedarf in Absprache mit den Kantonen festgelegt.

Artikel 7 Auszahlung der Kinderzulagen

Zu Absatz 1 Buchstabe b:

Hier handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die geänderten Artikelnummern im AsylG und AuG.

2. Kapitel: Rückerstattungspflicht, Sonderabgabe und Vermögenswertabnahme

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8 Rückerstattung

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 9. Die Reihenfolge zwischen Artikel 8 und 9 wurde geändert, da Artikel 8 die grundsätzliche Rückerstattungspflicht aller Personen des Asylbereiches umschreibt, während Artikel 9 einen eingeschränkteren Personenkreis betrifft.

Absatz 1 enthält keine inhaltliche Änderung, wurde lediglich redaktionell und sprachlich angepasst an die Sonderabgabe.

Zu Absatz 2:

Mit der Sonderabgabe werden die Kosten zurückerstattet, die eine Person während des Asylverfahrens, des vorübergehenden Schutzes und der vorläufigen Aufnahme verursacht hat. Es handelt sich um eine abschliessende Regelung. Eine weitergehende Rückerstattung verursachter Kosten können weder der Bund, noch die Kantone oder die Gemeinden von den betroffenen Personen verlangen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

Zu Absatz 3:

Eine Person, die der Sonderabgabe nicht mehr untersteht, deren Leistungen aber den Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15’000 Franken nicht erreicht haben, bleibt für die Differenz nach den allgemeinen Regeln des kantonalen Rechts über die Rückerstattung bezogener Sozialhilfe rückerstattungspflichtig (Abs. 1).

Artikel 9 Persönlicher Geltungsbereich der Sonderabgabe und der Ver-

mögenswertabnahme

Zu Absatz 1:

Lohnabzüge für die Sonderabgabe und Vermögenswertabnahmen sind - wie bisher bei der Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht (SiRück) - bei allen Asylsuchenden, Schutzbedürftigen und vorläufig Aufgenommenen unabhängig des Alters vorzunehmen.

Zu Absatz 2:

Die Definition des Arbeitgebers und die Pflichten des Arbeitgebers im SiRück-System werden unverändert übernommen.

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