Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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2. Abschnitt: Sonderabgabe aus Erwerbseinkommen

Artikel 13 Vornahme und Überweisung der Lohnabzüge

Absatz 1 entspricht mit redaktionellen Änderungen an das System der Sonderabgabe dem bisherigen Artikel 11 Absatz 1 AsylV 2. Die Pflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, 10 Prozent des Lohns abzuziehen und auf das Sonderabgabekonto zu überweisen, gilt auch dann, wenn der Kanton es unterlässt, darauf hinzuweisen. Auf die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, tiefe Einkommen von der Sonderabgabe zu befreien, wird aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtet.

Absätze 2 - 5 entsprechen mit redaktionellen Anpassungen an die Terminologie der Sonderabgabe und Vereinfachungen aufgrund von AVIG-Revisionen den bisherigen Absätzen 2- 5 von Artikel 11 AsylV 2. Insbesondere wird auf Entschädigungen für Beschäftigungsprogramme weiterhin keine Sonderabgabe erhoben.

Zu Absatz 6:

In Anlehnung an das AHV-Beitragsbezugsverfahren wird für die Sonderabgabe die Möglichkeit eingeführt, Mahngebühren aufzuerlegen. Dies können zusätzlich zu allfälligen Verzugszinsen nach Absatz 5 auferlegt werden.

Zu Absatz 7:

Bisher stützten sich die Veranlagungen nach Ermessen auf Daten des BfS über Erwerbseinkommen. Dieses Vorgehen ist vom Beschwerdedienst des EJPD in Beschwerdeverfahren implizit gutgeheissen worden. Um das Instrumentarium für das Inkasso ausstehender Sonderabgabebeträge zu erweitern, wird die Möglichkeit geschaffen, auf die Lohn-Angaben der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu greifen, die beim Antrag auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung gemacht werden müssen. Dies soll zu einer präziseren Schätzung der ausstehenden Sonderabgabebeträge führen. Die Kantone sind verpflichtet, dem Bundesamt diese Informationen zu liefern.

Zu Absatz 8:

Überwiesene Beträge, die nicht auf das Sonderabgabekonto verbucht werden können (Zuviel- oder Fehlüberweisungen) werden der überweisenden Person/Stelle und nicht wie bisher der berechtigten Person zurückerstattet. Die überweisende Person/Stelle ihrerseits ist verpflichtet, den Betrag der berechtigten Person zukommen zu lassen. Bisher haben entsprechende Fehleinzahlungen der Verwaltung erheblichen Aufwand verursacht, da sie jeweils zunächst die am Überweisungsbetrag berechtigte Person feststellen und anschliessend die Überweisungsadresse herausfinden musste. Die neue Regelung entspricht einer analogen Bestimmung (Artikel 49) im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14). Auch dort ist festgelegt, dass die zur Überweisung der Abgabe verpflichtete Person der abgabepflichtigen Person allfällige zu hohe (Steuer-) Abzüge zurückzahlen muss, und dies nicht etwa der Steuerbehörde obliegt.

Absatz 9 entspricht unverändert dem bisherigen Artikel 11 Absatz 6 AsylV 2.

Artikel 14 Auskunft über die geleistete Sonderabgabe

Zu den Absätzen 1+2:

Den Sonderabgabepflichten obliegt bei der Überwachung der korrekten Überweisung der Lohnabzüge eine gewisse Mitwirkungspflicht. Zur Ausübung dieser Pflicht können sie Auskunft über die von ihnen geleistete Sonderabgabe (Kontoauszug) verlangen. Der vom Bun-

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