Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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Artikel 10 Beginn und Ende der Sonderabgabepflicht und der Unterstellung unter die Vermögenswertabnahme

Zu Absatz 1:

Die Sonderabgabepflicht beginnt entweder mit der erstmaligen Erwerbsaufnahme oder im Zeitpunkt, in dem eine erste Vermögenswertabnahme rechtskräftig ist, da abgenommene Vermögenswerte an die Sonderabgabe anzurechnen sind. Der Maximalbetrag der Sonderabgabe beträgt 15’000 Franken (vgl. Abs. 2). Ist dieser Betrag erreicht, sind Vermögenswertabnahmen nicht mehr möglich (Art. 87 Abs. 4 des Gesetzes).

Für erwerbstätige Kinder beginnt die Sonderabgabepflicht im gleichen Zeitpunkt wie die Beitragspflicht für die Alters- und Invalidenversicherung, nämlich ab dem 1. Januar des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden (Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). Diese Regelung ist einerseits für die Arbeitgebenden einfach anzuwenden und bedeutet andererseits eine finanzielle Entlastung für Jugendliche in Ausbildung.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 regelt, wann die Sonderabgabepflicht endet. Neu gegenüber dem SiRück-System ist, dass die Sonderabgabepflicht für vorläufig Aufgenommene drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme endet. Dies auch dann, wenn der Betrag von 15'000 Franken nicht erreicht ist. Mit dieser Regelung sollen vermehrte Anreize für eine rasche berufliche Integration geschaffen werden.

Zu Absatz 3:

Die Höchstdauer und der Maximalbetrag der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahme beziehen sich jeweils auf ein Asylverfahren. Stellt eine Person nach dem ersten Asylgesuch ein weiteres Asylgesuch, beginnt die Sonderabgabepflicht bei Aufnahme (oder Weiterführung) der Erwerbstätigkeit neu zu laufen und endet wiederum nach maximal 10 Jahren, oder nach der Leistung des Höchstbetrages von 15’000 Franken. Die während dem vorherigen Asylverfahren geleistete Sonderabgabe wird nicht angerechnet.

Artikel 11 Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahmen

Um die eingehenden Sonderabgabebeträge eindeutig den Sonderabgabepflichtigen zuordnen zu können und zur besseren Überwachung der Einzahlungspflicht der Arbeitgeber lässt der Bund individuelle, auf die einzelnen sonderabgabepflichtigen Personen lautende Konti einrichten. Trotz dieser Individualisierung der Konti ist der Bund Kontoinhaber und alleine darüber verfügungsberechtigt. Daraus ergibt sich, dass die sich auf dem individuellen Konto befindenden Beträge nicht pfändbar sind. Wie bisher beim SiRück wird die Einrichtung und Führung dieser individuellen Konti einem Dritten übertragen. Das Bundesamt übermittelt diesem beauftragten Dritter regelmässig die zur Kontoeröffnung und -bewirtschaftung erforderlichen Daten. Es handelt sich hierbei um die Personalien und Administrativdaten der sonderabgabepflichtigen Personen und deren Arbeitgeber.

Artikel 12 Informationssystem über die Sonderabgabe

Das Datenschutzgesetz verlangt für die Bearbeitung von Personendaten eine rechtliche Grundlage (Art. 17 DSG). Bei der Erhebung und Verwaltung der Sonderabgabe und der Vermögenswertabnahmen werden auch Personendaten bearbeitet. Artikel 12 regelt, welche Personendaten von wem bearbeitet werden.

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