Bericht AsylV VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten
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desamt beauftragte Dritte kann ihnen aber auch von Amts wegen einen Kontoauszug zustellen.
Zu den Absätzen 3+4:
Die Sonderabgabepflichtigen sind verpflichtet, die zugestellten Kontoauszüge auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Sollte nach ihrer Meinung der Inhalt des Kontoauszugs fehlerhaft oder unvollständig sein, so müssen sie dies innert 30 Tagen ab Erhalt desselben unter Beibringung der Beweismittel dem vom Bundesamt beauftragten Dritten melden.
Zu den Absätzen 5+6:
Der vom Bundesamt beauftragte Dritte fordert bei säumigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die ausstehenden Sonderabgabebeträge ein. Die auf diesem Weg erhältlich gemachten Beträge werden dem Sonderabgabekonto der sonderabgabepflichtigen Person gutgeschrieben und somit an die von ihr zu leistende Sonderabgabe angerechnet. Hat eine sonderabgabepflichtige Person ihre Mitwirkungspflicht insofern verletzt, als sie nach Erhalt eines Kontoauszugs allfällige Fehler nicht gemeldet hat, trägt sie das Inkassorisiko. Dies bedeutet, dass ihr die nicht mehr einzutreibenden Lohnabzüge nicht als geleistete Sonderabgabe angerechnet werden.
Hat sie jedoch ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt, weil sie entweder die fehlenden Sonderabgabebeträge beim vom Bundesamt beauftragten Dritten gerügt hat oder ihr kein Kontoauszug zugestellt wurde, aus dem das Fehlen von Überweisungen ersichtlich war, so werden ihr die von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber getätigten Lohnabzüge an die Sonderabgabe angerechnet, auch wenn deren Überweisung rechtlich und tatsächlich nicht mehr durchgesetzt werden kann. Somit trägt der Bund das Inkassorisiko, wenn der sonderabgabepflichtigen Person keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden kann.
Artikel 15 Verwaltungsrechtliche Massnahmen
Buchstaben a-c entsprechen den Buchstaben a -c des bisherigen Artikel 13 AsylV 2.
Buchstabe d präzisiert in Verbindung mit Artikel 13 den Anwendungsbereich der neu eingeführten Ordnungsbusse nach Artikel 116a des Gesetzes. Die Details der Bussenabstufung und der sanktionierten Tatbestände werden in einer Weisung geregelt werden.
3. Abschnitt: Vermögenswertabnahmen
Artikel 16 Das Verfahren der Vermögenswertabnahme
Die Absätze 1-2 und 4 entsprechen mit terminologischen und systematischen Anpassungen an die Sonderabgabe dem bisherigen Artikel 14 AsylV 2.
Zu Absatz 3:
Wie bereits in Artikel 13 Absatz 8 für Lohnabzüge geregelt, werden auch von Behörden sichergestellte und dem Bundesamt überwiesene Beträge die nicht auf das Sonderabgabekonto verbucht werden können (Zuviel- oder Fehlüberweisungen), der überweisenden Behörde zurückerstattet. Die überweisende Behörde ihrerseits ist verpflichtet, den Betrag der berechtigten Person zukommen zu lassen.
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