Bericht AsylV VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten
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Artikel 17 Anrechnung abgenommener Vermögenswerte an die zu leistende Sonderabgabe
Abgenommene Vermögenswerte bzw. deren Barwert werden vom Bundesamt auf das Sonderabgabekonto nach Artikel 11 Absatz 2 überwiesen und an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet.
Artikel 18 Auszahlung abgenommener Vermögenswerte
Zu den Absätzen 1-3:
Personen, die sich nach dem Einreichen eines Asylgesuches, eines Gesuchs um Schutzgewährung oder nach Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nur kurz in der Schweiz aufhalten, sollen allfällig abgenommene Vermögenswerte wieder ausbezahlt erhalten. Um den Zweck der Bestimmung nicht zu vereiteln (Anreiz zur schnellen Ausreise), muss das Auszahlungsverfahren möglichst unkompliziert und niederschwellig ausgestaltet werden. Eine Auszahlung kann nicht nur in der Schweiz anlässlich der kontrollierten Ausreise erfolgen, sondern auch durch Überweisung des betreffenden Betrags ins Ausland, wenn feststeht, dass die Ausreise tatsächlich und innert der 7-Monatsfrist erfolgt ist.
Zu Absatz 4:
Das Gesuch um Überweisung des Betrags ins Ausland kann auch erst vom Ausland aus gestellt werden. Diesfalls muss die gesuchstellende Person die fristgerechte Ausreise (7- Monats Frist) nachweisen. Dazu stehen ihr mehrere Beweismittel zur Verfügung. Die Aufzählung lehnt sich eng an die Aufzählung des bisherigen Artikels 18 AsylV 2 an. Zudem muss dieses Gesuch einigen Formerfordernissen genügen, damit das Bundesamt sicherstellen kann, dass die Auszahlung an die berechtigte Person erfolgt. Diese Formerfordernisse entsprechen dem bisherigen Artikel 19 Absatz 2 AsylV 2.
Artikel 19
Diese Bestimmung betrifft das SiRück-System und muss daher aufgehoben werden.
3. Titel: Bundesbeiträge
Das erste Kapitel lautet neu "Sozial- und Nothilfe" (früher "Fürsorgekosten"). Es besteht aus drei Abschnitten, welche die Globalpauschale für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die Globalpauschale für Flüchtlinge, anerkannte Staatenlose und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung sowie die Nothilfepauschale regeln. Im zweiten Kapitel wird die Verwaltungskostenpauschale geregelt. Die Bestimmungen über die Beiträge des Bundes an die Integration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen werden neu in die Integrationsverordnung aufgenommen.
Artikel 20 Dauer der Kostenerstattungspflicht
Gemäss Artikel 88 und 89 AsylG und Artikel 87 AuG vergütet der Bund den Kantonen eine Globalpauschale für Asylsuchende, für vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung.
Zu Absatz 1:
Artikel 20 regelt den Anfang und das Ende der Kostenerstattungspflicht des Bundes für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung. Für diese Personen vergütet der Bund den Kantonen eine Globalpauschale. Die Kostenerstattungspflicht beginnt bei Asylsuchenden mit der Kantonszuweisung, bei vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung am Tag der vorläufigen Aufnah-
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