Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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me respektive der Gewährung des vorübergehenden Schutzes. In den Buchstaben a bis f wird das Ende der Kostenerstattungspflicht des Bundes für diese Personen geregelt. Neu ist, dass die Kosten für vorläufig aufgenommene Personen bis längstens sieben Jahre nach der Einreise übernommen werden.

Buchstabe c: die Kostenerstattungspflicht endet, wenn eine Person die Schweiz definitiv verlassen hat. Dies ist nicht nur bei einer kontrollierten Ausreise der Fall, sondern auch, wenn jemand untertaucht, d.h. ohne Abmeldung wegzieht. Die betreffende Person hat die Schweiz vermutungsweise verlassen.

Buchstabe e: Für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung wird die Pauschale nach Artikel 22 längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem nach Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, vergütet. Danach wird den Schutzbedürftigen die Hälfte der Pauschale nach Artikel 26 vergütet (vgl. Art. 24 Absatz 3).

Buchstabe f: Sobald eine Person des Asylbereichs erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, endet die Kostenerstattungspflicht des Bundes. Diese lebt auch dann nicht wieder auf, wenn der betroffenen Person die Bewilligung später wieder entzogen wird.

Zu Absatz 2:

Die Kostenerstattungspflicht des Bundes endet, wenn nach Absatz 1 Buchstabe f der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Behörde besteht. Dies ist insbesondere bei einer Heirat mit einem Schweizer Bürger oder einer Schweizer Bürgerin resp. einer ausländischen Person mit Niederlassungsbewilligung der Fall. Dieser Anspruch ist aber nicht absolut. Bestehen z.B. Ausweisungsgründe, muss keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. In diesem Fall, d.h., wenn gestützt auf einen rechtskräftigen kantonalen Entscheid die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, vergütet der Bund den Kantonen auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Artikel 21 Umfang der Kostenerstattungspflicht

Mit der Globalpauschale sollen die Kosten der Kantone für die Sozialhilfe abgegolten werden. Es sind dies namentlich die Kosten für die:

• Miete;

• Krankenversicherungsprämien, Franchisen und Selbstbehalte;

• Übrige Sozialhilfekosten (insb. Unterstützung, Betreuung, weitere Unterbringungskosten,

Gesundheit, inkl. Zahnarztkosten, Sonderunterbringung und Beschäftigung im Sinne des bisherigen Bildungsangebots für Asylsuchende).

Weitere Kosten vergütet der Bund den Kantonen im Bereich der Sozialhilfe für Personen des Asylbereichs nicht. Nicht in der Globalpauschale enthalten sind die Beiträge an die Verwaltungskosten und für die Integration sowie die Abgeltung der Nothilfekosten für Personen mit einem rechtskräftigen negativen Asyl- oder Nichteintretensentscheid, die Abgeltung der Ein- und Ausreisekosten sowie die Leistungen der Rückkehrhilfe mit Ausnahme der Beiträge für rückkehrorientierte Projekte. Diese sind in der Globalpauschale enthalten (vgl. dazu die Bemerkungen zum 6. Kapitel, 2. Abschnitt). Die erstgenannten Kosten werden separat abgegolten (vgl. Art. 28, 31, 45, 53-61, Art. 68, 74 AsylV 2).

Artikel 22 Höhe und Anpassung der Globalpauschale

Zu Absatz 1:

Die Globalpauschale, die der Bund den Kantonen pro sozialhilfeabhängige Person vergütet, beträgt im gesamtschweizerischen Durchschnitt 48.36 Franken pro Tag und Person.

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