Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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Artikel 24 Dauer und Umfang der Kostenerstattungspflicht

Gemäss Artikel 88 Absatz 3 AsylG und Artikel 31 und 87 Absatz 1 Buchstabe b AuG vergütet der Bund den Kantonen eine Globalpauschale für Flüchtlinge, für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, für anerkannte Staatenlose und für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung.

Absatz 1 regelt den Anfang und das Ende der Kostenerstattungspflicht des Bundes für Flüchtlinge, für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, für anerkannte Staatenlose und für vorläufig aufgenommene Staatenlose. Für diese Personen vergütet der Bund den Kantonen eine Globalpauschale. Die Kostenerstattungspflicht beginnt bei Flüchtlingen und Staatenlosen mit dem Tag des Entscheids über die Aufnahme als Flüchtling, resp. als Staatenloser. In den Buchstaben a bis d wird das Ende der Kostenerstattungspflicht des Bundes für diese Personen geregelt.

Zu Absatz 2:

Die Kostenerstattungspflicht des Bundes endet, wenn nach Absatz 1 oder 3 der Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Behörde besteht. Dies ist entweder nach Ablauf einer bestimmten Frist der Fall (Bst. a und c) oder z.B. bei einer Heirat mit einem Schweizer Bürger oder einer Schweizer Bürgerin (Bst. b oder Abs. 3). Dieser Anspruch ist aber nicht absolut. Bestehen z.B. Ausweisungsgründe, muss keine Niederlassungs- resp. Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. In diesem Fall, d.h., wenn gestützt auf einen rechtskräftigen kantonalen Entscheid die Erteilung der Niederlassungs- resp. Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, vergütet der Bund den Kantonen auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis zur Erteilung einer Niederlassungs- resp. Aufenthaltsbewilligung.

Zu Absatz 3:

Für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung vergütet der Bund den Kantonen die Hälfte der Globalpauschale für Flüchtlinge und Staatenlose. Dies entspricht der geltenden Regelung (Art. 88 Abs. 2 des Gesetzes, zur Begründung vgl. Botschaft zur Totalrevision des AsylG vom 4. Dezember 1995; Art. 83 Abs. 2).

Zu Absatz 4:

Für sozialhilfeabhängige Flüchtlinge, die alternativ eine der Voraussetzungen nach den Buchstaben a-c erfüllen, erstattet der Bund den Kantonen die Globalpauschale auch nach Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Dies entspricht der bisherigen Regelung.

Zu Absatz 5:

Die Kantone haben dem BFM umgehend Meldung zu erstatten, wenn Flüchtlinge nach Absatz 4 nicht mehr sozialhilfeabhängig sind und damit die Kostenerstattungspflicht des Bundes endet. Eine Person, die einmal sozialhilfeunabhängig war, fällt nie mehr in die finanzielle Zuständigkeit des Bundes zurück, selbst dann nicht, wenn sie später wieder sozialhilfeabhängig werden sollte.

Artikel 25 Umfang der Kostenerstattungspflicht

Mit der Globalpauschale sollen die Kosten der Kantone für die Sozialhilfe abgegolten werden. Es sind dies namentlich die Kosten für die:

• Miete,

• Franchisen und Selbstbehalte,

• Übrige Sozialhilfekosten (insb. Unterstützung, weitere Unterbringungskosten, Gesund-

heit, inkl. Zahnarztkosten, Sonderunterbringung und Beschäftigung sowie Beiträge an Betreuung und Verwaltung).

Flüchtlinge haben Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge. Deshalb werden für sie im Gegensatz zu den Asylsuchenden keine Beiträge an die Krankenversicherungsprämien bezahlt.

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