Bericht AsylV VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten
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Zu Absatz 2:
Die Pauschale setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:
• einem Anteil für die Miete,
• einem Anteil für die Sozialhilfe- und Betreuungskosten
• einem Anteil für die Krankenkassenprämien, Selbstbehalte und Franchisen
Die Mietnebenkosten inkl. Gebäudeunterhalts- und Wiederinstandstellungskosten, Kosten für die erstmalige Anschaffung von Mobilien sowie deren Unterhalt und Ersatz sowie einen Zuschlag für Leerstandsrisiken, Versicherungen u.ä. sind im Anteil der Sozialhilfekosten enthalten (vgl. Art. 21).
Zu Absatz 3:
Die Abstufung des Anteils der Globalpauschale für die Mietkosten trägt der von Kanton zu Kanton unterschiedlichen Höhe der Mietzinse-Rechnung. In diesem Absatz wird die Abstufung pro Kanton in Prozenten aufgelistet. 100 % ist der Durchschnitt. Ein Kanton mit einem tiefen Mietzinsniveau erhält weniger als 100 %, ein Kanton mit einem hohen Mietzinsniveau mehr als 100 %. Die Bandbreite liegt zwischen 80 % und 120 %.
Bei wesentlichen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt kann das Bundesamt die kantonale Abstufung gestützt auf die Mietpreis-Strukturerhebungen des BfS anpassen.
Zu Absatz 4:
Die kantonale Abstufung für die Krankenkassenprämien, die Selbstbehalte und Franchisen erfolgt gestützt auf die vom Bundesamt für Gesundheit publizierten Durchschnittsprämien (vgl. für das Jahr 2006: Verordnung des EDI vom 25. Oktober 2005 über die kantonalen Durchschnittsprämien 2006 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen; SR 831.309.1), diejenige der Mindestfranchise und der Selbstbehalte gestützt auf Artikel 64 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10). Bei der Festsetzung der Höhe der Pauschale wird auch der Anzahl der Erwachsenen, jungen Erwachsenen und Kindern Rechnung getragen. Dieser Teil der Pauschale wird jährlich angepasst. Die Anpassung erfolgt jeweils Ende des Jahres für das nächste Kalenderjahr.
Zu Absatz 5:
Der Anteil an der Globalpauschale für die Mietkosten beträgt 8.22, der Anteil für die Sozialhilfekosten 31.29 Franken. Diese Beträge basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenreise von 110.6 Punkten per 31.10.2004. Sie werden jeweils Ende Jahr für das folgende Kalenderjahr diesem Index angepasst.
Artikel 23 Berechnung des Gesamtbetrages
Absatz 1 enthält die Formel für die Berechnung des Gesamtbetrages der Globalpauschale für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung.
Absatz 2 enthält die Formel für die Berechnung der Anzahl der sozialhilfeabhängigen Personen.
Absatz 3 hält fest, wie der Faktor der Familienstruktur festgesetzt wird.
Absatz 4 ergibt sich aufgrund der Sozialhilfestatistik eine wesentliche Änderung bezüglich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, kann das EJPD den Faktor W anpassen.
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