Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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Artikel 28 Nothilfepauschale

Ab 2008 werden neben Personen mit Nichteintretensentscheiden auch solche mit negativen materiellen Asylentscheiden von der Sozialhilfe ausgeschlossen und - unter gegebenen Voraussetzungen - nur noch Nothilfe erhalten. Der Bund vergütet den Kantonen für Personen, deren Wegweisungsentscheid rechtskräftig ist und denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist (also nicht für vorläufig Aufgenommene) eine einmalige Pauschale. Es sind dies folgende Personenkategorien:

• Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid

• Personen, deren Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen wurde

• Personen, deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben wurde.

Artikel 29 Umfang, Höhe und Anpassung der Nothilfeentschädigung

Die Nothilfepauschale beträgt 6'000 Franken pro rechtskräftigen negativen Entscheid und pro rechtskräftigen Nichteintretensentscheid. Die Pauschale ist indexiert und wird jeweils Ende des Jahres für das folgende Jahr dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.

Die Nothilfepauschale setzt sich zusammen aus einem Basisanteil von 4'000 Franken und einem Ausgleichsanteil von 2'000 Franken. Bei angenommenen 6’000 rechtskräftigen negativen Entscheiden und rechtskräftigen Nichteintretensentscheiden im Jahr 2008 ergibt sich eine zu verteilende Summe von 24 Mio. Franken für den Basisanteil und von 12 Mio. Franken für den Ausgleichsanteil.

Der Basisanteil wird dem für den Vollzug zuständigen Kanton quartalsweise ausbezahlt. Der Ausgleichsanteil dient den Kantonen zur Deckung von allfällig entstandenen, unverschuldeten Unterdeckungen, welche von den Kantonen nicht beeinflusst werden können (vgl. dazu Art. 30). Er wird jeweils Ende Jahr ausbezahlt. Damit wird dem in der Bundesverwaltung geltenden Jährlichkeitsprinzip bei den Ausgaben Rechnung getragen.

Die SODK und KKJPD verständigen sich über die Verteilung des Ausgleichsanteils und melden dem Bundesamt gemeinsam jeweils bis Ende Jahr, welche Kantone in welcher Höhe vom Ausgleichsanteil profitieren können. Können sich die Konferenzen nicht einigen und melden dem Bund bis Ende Jahr keinen Verteilschlüssel, richtet das Bundesamt den Ausgleichsanteil nach dem Verteilschlüssel gemäss Artikel 21 AsylV 1 aus.

Artikel 30 Monitoring Sozialhilfestopp

Absatz 1:

Die finanziellen Auswirkungen der Ausdehnung des Sozialhilfestopps sollen, wie zuvor schon beim Sozialhilfestopp für Personen mit einem Nichteintretensentscheid, evaluiert werden. Dazu ist ein Monitoring - System notwendig, mit dem die Kostenentwicklung überprüft werden kann. Das BFM legt gemeinsam mit der SODK und der KKJPD die Kriterien fest, die für die Bemessung der Nothilfepauschale und die Beurteilung der Kostenentwicklung massgebend sind.

Eine paritätisch aus Vertretern von Bund und Kantonen zusammengesetzte Arbeitsgruppe hat bereits folgende, bei der Bemessung der Nothilfepauschale zu berücksichtigende Kostenfaktoren erarbeitet:

• Unterhaltskosten (Essen, Kleidung, Hygiene, Transportkosten für Behördengänge und Arztbesuche);

• Gesundheitskosten (effektive Kosten oder KK-Prämien);

• Kosten für Unterbringung, inkl. 15 % Leerstandskosten als notwendige Reserve;

• Kosten für das Sicherheitspersonal inkl. 15 % Reserve für verzögerten Personalabbau bei sinkenden Zahlen;

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