Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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• Kosten für notwendige Sonderunterbringungen analog der Asylsuchenden;

• Kosten, die aus der langen Aufenthaltsdauer von Personen entstehen, bei denen die Wegweisung nicht vollzogen werden kann;

• Hohe Sicherheitskosten aufgrund des Sicherheitsbedürfnisses der Umgebung;

• überdurchschnittliche Attraktivität eines Kantons mit städtischen Agglomerationen für Nothilfebeziehende (attraktiv wegen Vorhandensein rechtlicher Beratung, privater Hilfsangebote, illegaler Einkommensmöglichkeiten, etc ).

Folgende Kostenfaktoren werden nicht berücksichtigt:

• Administration und Verwaltung;

• Kosten für Betreuungspersonal;

• Kosten für Integration oder Beschäftigungsprogramme;

• Mittelbar entstehende öffentliche Kosten (Polizei, Gerichte, Sanität, Schule, etc.);

• Überdurchschnittlich hohe Nothilfekosten, eines Kantons, die auf ein zu attraktives Nothilfekonzept (keine systematische Überprüfung der Notlage, zu attraktive Unterkünfte oder Leistungen etc.), fehlenden Vollzugswillen oder fehlende politische Akzeptanz des Konzepts Sozialhilfestopp zurückzuführen sind.

Absatz 2 regelt die Anpassung der Nothilfepauschale durch das Departement, falls dies aufgrund der Ergebnisse des Monitorings angezeigt ist.

Absatz 3 - 5 legen fest, welche Daten im Informationssystem Monitoring Sozialhilfestopp bearbeitet werden und wer Zugriff auf diese Daten hat. Das Bundesamt bestimmt unter Einbezug der Kantone die Modalitäten und die Zuständigkeiten für die Datenerhebung. Namentlich wird festgelegt, in welchem Rhythmus, in welcher Form und zeitlicher Hinsicht die Daten zu erheben sind sowie wer (Bund oder Kanton) für die Erhebung welcher Daten zuständig ist. Die Kantone teilen dem Bundesamt die für die Durchführung des Monitorings notwendigen Daten mit (Abs. 4).

Artikel 31 Verwaltungskostenpauschale für Asylsuchende und Schutzbe-

dürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

Die Pauschale soll aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht mehr gestützt auf die Anzahl neu den Kantonen zugewiesenen Personen, sondern gestützt auf die Anzahl Asylgesuche und den massgebenden Schlüssel, nach welchem die Asylsuchenden auf die Kantone verteilt werden (Art. 27 AsylG und Art. 21 der AsylV 1), ausgerichtet werden.

Die Kantone machen geltend, dass der Verwaltungsaufwand im Asylbereich in den letzten Jahren stetig gestiegen sei. Dies betrifft insbesondere vermehrte Aufwendungen beim Wegweisungsvollzug wie Identitätsabklärungen, Ausreisegespräche, Organisation von Zuführungen zu den Botschaften, Anordnung von Ausschaffungshaft etc. sowie bei der Gewährung von Nothilfe für Personen mit einem Nichteintretensentscheid. Nach Angaben der Kantone liegt der Deckungsgrad der Pauschale aktuell bei rund 18%. Eine Erhöhung der Verwaltungskostenpauschale von heute 867 Franken auf 1'500 Franken ist daher gerechtfertigt. Nach neuem System ergibt dies eine Pauschale von 1'100 Franken.

Bei der Berechnung der Verwaltungskostenpauschale nach neuem System ist zu berücksichtigen, dass die Pauschale neu aufgrund der Anzahl Asylgesuche und nicht mehr aufgrund der den Kantonen zugewiesenen Asylsuchenden ausgerichtet wird. Das hat zur Folge, dass die Pauschale für mehr Personen ausgerichtet wird (2006 waren 10'537 Asylgesuche zu verzeichnen, davon wurden 7'721 auf die Kantone verteilt). Bei einer Erhöhung der Pauschale auf 1'500 Franken hätte dies im Jahre 2006 beim aktuellen System zu einer Gesamtsumme von rund 11.5 Mio. Franken (1'500 Fr. x 7'721 Zugewiesene = 11'581'500 Fr.) geführt. Für die Berechnung der neuen Pauschale ist die Gesamtsumme durch die 2006 neu eingereichten Asylgesuche zu teilen. Das ergibt die neue Pauschale von 1'100 Franken (11'581'500 Fr.: 10'537 Asylgesuche = Fr. 1'099.15).

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