Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 40 Rückerstattung

Zu Absatz 2:

Hier handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung als Folge des neuen Finanzierungssystems, bei welchem die Abgeltung nicht mehr aufgrund von Abrechnungen der Kantone, sondern aufgrund der in dem Datensystem des Bundesamtes erfassten Personen erfolgt (vgl. Ziff. 1.1).

1. Abschnitt: Beschäftigungs- und Ausbildungsprogramme

(Art. 91 Abs. 1)

Artikel 41 - 43

Diese Bestimmungen werden gestrichen, da die Beiträge für die Beschäftigungs- und Ausbildungsprogramme neu Teil der Globalpauschale sind (vgl. Ziff. 1.2). Der 1. Abschnitt wird deshalb aufgehoben.

2. Abschnitt: Einrichtungen für traumatisierte Personen

(Art. 91 Abs. 3)

Artikel 44 Absatz 2

Absatz 2: Bei dieser Bestimmung wurde der 2. Satz gestrichen, wonach die Ausrichtung von Bundesbeiträgen nur möglich ist, wenn die Leistungserbringenden nach dem KVG zugelassen sind. Diese Regelung erwies sich als zu restriktiv. Es kann förderungswürdige Projekte geben, die nicht den Standards nach KVG entsprechen. Es gilt aber weiterhin, dass seitens Bund keine Kosten übernommen werden im Bereich von Sonderunterbringungen und für psychotherapeutische Behandlungen. Diese haben in ordentlichen Regelstrukturen stattzufinden, welche über das KVG gedeckt sind.

3. Abschnitt: Integration

(Art. 91 Abs. 4)

Artikel 45

Die Bestimmungen zur Integration, inklusive Finanzierungsbestimmungen, werden nicht mehr in der AsylV 2, sondern in der Integrationsverordnung geregelt. Artikel 45 und der 3. Abschnitt werden deshalb aufgehoben.

5. Kapitel: Kosten für Ein- und Ausreise

(Art. 92)

1. Abschnitt: Einreisekosten

Artikel 53 Buchstabe d (neu)

Der Bund kann für Personen des Asylbereichs, denen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Artikel 20 Absatz 2 AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenführung mit anerkannten Flüchtlingen (Familienasyl) nach Artikel 51 Absatz 4 AsylG oder nach Artikel 85 Absatz 7 AuG (vorläufig aufgenommene Flüchtlinge) bewilligt wird, die Einreisekosten, d.h. in der Regel die Kosten für das Flugbillet, übernehmen. Das BFM übernimmt auf Gesuch hin in Einzelfällen und unter bestimmten Voraussetzungen bereits heute die entsprechenden Kosten und stützt sich dabei auf den geltenden Artikel 53 der

Seite 33 von 51