Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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Artikel 59a (neu) Interkantonale Transporte für inhaftierte Personen

Gemäss Verwaltungsvereinbarung zwischen dem EJPD und der KKJPD vom 27. April 2005 über die interkantonalen Häftlingstransporte ("Jail Transport System"; JTS) leistet der Bund, auf der Grundlage eines von der Securitas AG als Betreiberin des Transportsystems ausgearbeiteten Konzepts „Jail-Transport-System 1.1.06“ vom 15. September 2004 mit jährlichen Gesamtkosten von CHF 6,671 Mio. (inkl. 7,6% MwSt), einen jährlichen Pauschalbeitrag von 34% an die Gesamtkosten. Die Beteiligung des Bundes beträgt somit CHF 2,27 Mio. (inkl. 7,6 % MwSt). Dieser Beitrag beinhaltet eine Finanzhilfe an das Transportsystem sowie die pauschale Abgeltung der Transportleistungen, die zu Gunsten des Bundes in den Bereichen des AsylG sowie des Strafrechts im Rahmen der Bundesgerichtsbarkeit erbracht werden. Mit dem Transportsystem JTS können ausschliesslich inhaftierte Personen mit einem geringen Risikopotenzial, d.h. solche die nicht polizeilich begleitet werden müssen, transportiert werden. Sämtliche Transporte von weggewiesenen Personen mit einem geringen Risikopotenzial insbesondere an die Flughäfen gelten durch den erwähnten jährlichen Beitrag des Bundes an das Transportsystem JTS als abgegolten; führt ein mit dem Vollzug beauftragter Kantone eine solche ausländische Person trotzdem mit polizeilicher Begleitung individuell an den Flughafen, so richtet das Bundesamt für solche Transporte keine Begleitpauschale nach Art. 58 Abs. 2 Bst. a. der Verordnung aus.

6. Kapitel: Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration

(Art. 93)

Seit dem 1. April 2006 erhalten Personen mit einem abgelehnten Asylentscheid und abgelaufener Ausreisefrist sowie Personen mit einem noch nicht rechtskräftigen Nichteintretensentscheid individuelle Rückkehrhilfe. Dieser Personenkreis wird mit der neuen Regelung ausgeweitet. Neu sollen auch Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid Rückkehrhilfe erhalten können, wenn sie die Schweiz freiwillig verlassen. Die rückkehrorientierten Ausbildungsprojekte in der Schweiz (RüPS) werden nicht mehr angeboten und durch Ausbildungsmassnahmen im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe ersetzt. Aufgrund dieser Anpassungen wurde insbesondere der zweite Abschnitt neu gestaltet. Die geltenden Weisungen des BFM (Weisung über die Rückkehrberatung, Asyl 62.1; Weisung über die individuelle Rückkehrhilfe, Asyl 62.2) werden zurzeit im BFM überprüft. Es kann zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass je nach Resultat dieser Prüfung zusätzliche Verordnungsbestimmungen notwendig sind.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 63 Begünstigte

Redaktionelle Anpassung an das AuG.

Artikel 64 Abs. 1 Bst. a (aufgehoben)

Seit dem 1. April 2006 erhalten Personen mit einem negativen Asylentscheid und abgelaufener Ausreisefrist Rückkehrberatung und individuelle Rückkehrhilfe. Dies gilt auch für Personen mit einem Nichteintretensentscheid , so lange dieser nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Mit der Aufhebung des Artikels 44a AsylG kann auch für diese Personenkategorie unabhängig der Rechtskraft die Ausrichtung von finanzieller Rückkehrhilfe gemäss Artikel 93 AsylG ermöglicht werden, sofern diese pflichtgemäss und freiwillig ausreisen. Deshalb wird Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a aufgehoben.

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