Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht

AsylV 2 i.V.m. Artikel 92 Absatz 1 AsylG. Aus Gründen der Transparenz soll diese Praxis nun jedoch explizit Erwähnung finden.

In Anbetracht der laufenden Sparmassnahmen des Bundes ist jedoch diese Kann-Bestimmung weiterhin restriktiv anzuwenden. Der Verwaltung muss auch in Zukunft ein Ermessensspielraum zukommen. Gemäss geltender Praxis übernimmt das BFM die Einreisekosten in Härtefällen, namentlich um zu verhindern, dass sich durch die Verzögerung in der Ausreise bedürftiger Familienangehöriger eine Gefahr für diese ergeben könnte. Von den Personen, welche ein Gesuch um Übernahme der Einreisekosten stellen, verlangt das BFM den Nachweis einer umfassenden Mittellosigkeit. Weder sie selbst, noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Artikel 328 ZGB, noch andere nahe stehenden Personen dürfen in der Lage sein, diese Kosten zu übernehmen bzw. vorzuschiessen. Vor diesem Hintergrund geht das BFM bei Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes grundsätzlich davon aus, dass keine Mittellosigkeit besteht.

Nach bereits erfolgter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme bzw. Rückerstattung der Einreisekosten abgewiesen, da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht werden konnten.

Artikel 53a (neu) Kosten der Unterbringung am Flughafen

Das Bundesamt sorgt im Rahmen des Flughafenverfahrens (Art. 22 Abs. 3 AsylG) für eine angemessene Unterkunft am Flughafen oder ausnahmsweise an einem anderen Ort (z.B. Spital), sofern der asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert wird. Nach der Praxis umfasst diese Unterbringungspflicht bei mittellosen Personen die Aufwendungen für die Beherbergung in der Asylunterkunft des Bundesamtes in der internationalen Transitzone des Flughafens Zürich, die Verpflegung sowie die medizinische und zahnärztliche Grund-, bzw. Notversorgung. Die Kostenpflicht des Bundesamtes für festgehaltene Asylsuchende am Flughafen endet nach längstens 60 Tagen (Art. 22 Abs. 5 AsylG).

Artikel 58 Kosten für die Begleitung

Zu Absatz 3:

Die Vorschriften betreffend zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg, welche im April 2002 durch die KKJPD verabschiedet wurden und von den Kantonen im Sinne einer Übergangsregelung in das kantonale Polizeidienstrecht überführt worden sind, sehen vor, dass eine medizinische Begleitung im Einzelfall ausschliesslich bei Vorliegen einer notwendigen, medizinischen Indikation angeordnet wird. Das bisherige Einsatzkonzept bei medizinischen Begleitungen sah den Einsatz durch einen Arzt oder eine ausgebildete Medizinalperson vor, welchen das Bundesamt bisher mit 600 Franken pro Tag vergütete. Die aktuelle Vollzugpraxis auf dem Luftweg und die Angleichung an die internationalen, europäischen Standards machen es in qualitativer Hinsicht notwendig, die medizinische Begleitung insbesondere beim zwangsweisen Wegweisungsvollzug zu optimieren: Ist im Einzelfall eine medizinische Begleitung auf Antrag des mit dem Vollzug beauftragten Kantons notwendig, werden künftig pro Vollzugsfall ein ausgebildeter Notfallarzt und ein qualifizierter Rettungssanitäter zum Einsatz kommen. Das Bundesamt arbeitet zu diesem Zweck mit dem Rettungsdienst der Flughafengesellschaft Unique Flughafen Zürich AG zusammen. Entsprechend den optimierten Standards wurden zudem auch die Vergütungsansätze angemessen erhöht: ein ausgebildeter Notfallarzt wird künftig mit maximal 1’200 Franken und ein Rettungssanitäter mit maximal 800 Franken pro Einsatztag entschädigt. Diese Erhöhung der medizinischen Begleiterentschädigung hat keine wesentlich höheren Ausgaben zur Folge, da in der Vollzugspraxis erfahrungsgemäss mit ca. 5 bis 10 medizinischen Begleitungen pro Jahr zu rechnen ist.

Seite 34 von 51