Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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2. Abschnitt: Rückkehrberatung

(Art. 93 Abs. 1 Bst. a)

Artikel 65; Artikel 66 Absatz 2 und 3; Artikel 67 Absatz 1, 3, und 4; Artikel 68 Absatz 2, 3, und 4; Artikel 69; Artikel 70 Absatz 1 und 3: diese Bestimmungen sind obsolet, da die Beiträge des Bundes für die rückkehrorientierten Projekte neu Bestandteil der Globalpauschale bilden. Sie können daher aufgehoben werden. Der Titel des 2. Abschnitts wird entsprechend angepasst.

Artikel 65 Zweck

Diese Bestimmung ist obsolet, da die Beiträge des Bundes für die rückkehrorientierten Projekte neu Bestandteil der Globalpauschale bilden. Sie kann daher aufgehoben werden.

Artikel 66 Rückkehrberatung

Seit dem 1. April 2006 hat das BFM nach einer einjährigen Pilotphase die Rückkehrhilfe ab den Einreise- und Verfahrenszentren (REZ) definitiv eingeführt. Das Pilotprojekt sah vor, die kontrollierte Ausreise ab den Empfangsstellen zu fördern und dem illegalen Aufenthalt von abgewiesenen Asylsuchenden in der Schweiz entgegen zu wirken. Innerhalb dieser Pilotphase sind 700 Personen freiwillig aus der Schweiz ausgereist. Aufgrund der sehr positiven Erfahrungen mit REZ wird neu in Artikel 66 AsylV 2 eine Bestimmung bezüglich REZ aufgenommen. Den inhaltlichen Änderungen entsprechend wurde auch der Titel in Artikel 66 AsylV 2 angepasst.

Rückkehrorientierte Ausbildungsprojekte in der Schweiz (RüPS) werden seit 2005 nicht mehr in das Leistungsangebot der Rückkehrhilfe integriert. Die entsprechenden Bestimmungen in Absatz 2 und 3 wurden deshalb ersatzlos gestrichen.

Artikel 67 Zuständigkeiten

Wie bereits erwähnt, wurden die Regelungen über die ausbildungsorientierten Rückkehrprojekte in Artikel 66 AsylV 2 aufgehoben. Entsprechend müssen die Absätze 1, 3 und 4 des Artikels 67 AsylV 2 ebenfalls aufgehoben werden. In Absatz 2 ist zudem der Hinweis auf Artikel 66 Absatz 1 nicht mehr notwendig.

Neu sieht Absatz 5 vor, dass REZ nicht nur in den Empfangsstellen sondern auch an den Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin angeboten wird. Neu wird die Rückkehrberatung gesondert vom eigentlichen Asylverfahren durchgeführt. Dies ermöglicht eine unabhängige Beratung der Betroffenen mit welcher Dritte, z.B. durch die Internationale Organisation für Migration (IOM), beauftragt werden können.

Artikel 68 Bundesbeiträge

Absatz 1 sieht neu vor, dass die Bundesbeiträge ausschliesslich zur Deckung ordentlicher Verwaltungskosten, die der Rückkehrberatungsstellen im Rahmen ihres Auftrags nach Artikel 66 entstehen, abgegolten werden. Diese Bundesbeiträge werden wie bis anhin im Rahmen des jährlich vom Parlament bewilligten Kredites ausgerichtet. Die diesbezügliche Änderung (Ersatz des Begriffs "im Rahmen des jährlich vom Parlament bewilligten Kredites" durch den Begriff "im Rahmen des jährlich festzusetzenden Budgets") ist redaktionell.

Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben, da die rückkehrorientierten Ausbildungsprojekte nicht mehr direkt finanziert und durchgeführt werden. Die Ausbildungskomponente wird in die individuelle Rückkehrhilfe integriert. Durch diese Massnahme kann das Jahresbudget der Rückkehrhilfe um rund CHF 2 Millionen reduziert werden. Absatz 2 sieht neu vor, dass die Bundesbeiträge an die Kantone für die Rückkehrberatung sich aus einer Pau-

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