Bericht AsylV VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten

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schale und einem leistungsbezogenen Zusatzbetrag zusammensetzen, welcher ebenfalls der Deckung der Verwaltungskosten dient.

Artikel 69 Verfahren

Da die rückkehrorientierten Ausbildungsprojekte nicht mehr direkt finanziert und durchgeführt werden, wird dieser Artikel aufgehoben.

Artikel 70 Auszahlung

Zu den Absätzen 1 und 3:

Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben, da die Beiträge des Bundes für die rückkehrorientierten Projekte neu Bestandteil der Globalpauschale bilden.

Zu Absatz 2:

Während die geltende Regelung sich auf die rückkehrorientierten Ausbildungsprojekte bezieht, regelt Artikel 70 neu die Auszahlungsmodalitäten bei der Rückkehrberatung. Bereits heute erhalten die Rückkehrberatungsstellen zweimal jährlich Bundesbeiträge. Dies soll nun neu aus Transparenzgründen in die Verordnung aufgenommen werden.

3. Abschnitt: Programme im Ausland

(Art. 93 Abs. 1 Bst. c)

Artikel 71 Absatz 1 und 4 (neu)

Der Ersatz des Begriffes Projekte durch Programme in Absatz 1 ist eine redaktionelle Anpassung an Artikel 93 des AsylG.

In Absatz 4 wird neu festgehalten, dass auch Massnahmen, die in Herkunfts- oder Transitländern zur Prävention irregulärer Migration in die Schweiz beitragen, als Programm im Ausland gelten. Diese Neuerung entspricht der neuen Bestimmung von Artikel 93 Absatz 2 AsylG, welcher die Prävention irregulärer Migration (PIM) vorsieht. Im Fall eines Migrationsrisikos Richtung Schweiz kann es sich als sinnvoll erweisen, durch gezielte Massnahmen in Herkunfts- oder Transitländern auf die Minderung des Risikos hinzuwirken. Zu diesen Massnahmen gehören z.B. die Durchführung von Informations- und Aufklärungskampagnen oder das Finden von Rückkehralternativen für Betroffene, welche sich in einem Transitland aufhalten, um nach Westeuropa zu reisen.

4. Abschnitt: Individuelle Rückkehrhilfe

(Art. 93 Abs. 1 Bst. d)

Artikel 73 Definition und Voraussetzungen

Zu Absatz 1:

Neu wird in Absatz 1 der Begriff der individuellen Rückkehrhilfe definiert. Entsprechend wurde gegenüber der heutigen Fassung der Titel angepasst.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 regelt die Voraussetzungen der Gewährung individueller Rückkehrhilfe. Mit der Teilrevision der AsylV 2 per 1. April 2006 erhalten neu auch Personen mit einem noch nicht rechtskräftigen Nichteintretensentscheid und Personen, deren Ausreisefrist unbenutzt verstrichen ist, Rückkehrhilfe. Artikel 73 Absatz 2 AsylV 2 muss entsprechend angepasst und der Begriff "..., innert der angesetzten Frist..." gestrichen werden.

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