Bericht AsylV VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten
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Artikel 74 Ausrichtung
Redaktionelle Änderungen des Artikels 74 AsylV 2 und Anpassung an die Praxis gemäss Weisung über die individuelle Rückkehrhilfe (Asyl 62.2) vom 1. April 2006. Diese regelt die Leistungen der individuellen Rückkehrhilfe, die Sachleistungen sowie die Auszahlungs- bzw. Rückerstattungsmodalitäten.
Artikel 75 Medizinische Rückkehrhilfe
Die Änderung des Artikels 75 AsylV 2 erfolgen aus redaktionellen Gründen. Zudem wird der Inhalt an die Praxis gemäss Weisung über die individuelle Rückkehrhilfe (Asyl 62.2) vom 1. April 2006 angepasst. Die medizinische Rückkehrhilfe ist eine Ergänzungshilfe und kann zusätzlich zur individuellen Rückkehrhilfe gewährt werden. Die Abläufe und Voraussetzungen sind in der Weisung über die individuelle Rückkehrhilfe (Asyl 62.2) geregelt.
Artikel 76 Ausreise in einen Drittstaat
Beim neuen Titel handelt es sich lediglich um eine grammatikalische Anpassung.
Individuelle Rückkehrhilfe soll nach Absatz 1 auch bei einer freiwilligen oder pflichtgemässen Weiterreise in einen Drittstaat gewährt werden können, sofern die betroffene Person zum dauerhaften Verbleib im Drittstaat berechtigt ist. Obwohl nur wenige Fälle von dieser Regelung betroffen sind, handelt es sich um eine sinnvolle Ergänzung der Rückkehrförderung.
Gemäss Absatz 2 soll die Gewährung von Finanz- oder Sachleistungen dann ausgeschlossen werden, wenn es sich beim Zielstaat um ein EU oder EFTA-Staat oder einen Drittstaat wie die USA, Kanada oder Australien handelt. Bei dieser nicht abschliessenden Aufzählung handelt es sich um traditionelle Einwanderungsstaaten.
Artikel 77 Zuständigkeit
Artikel 77 wurde systematisch neu gegliedert. Absatz 1 entspricht grundsätzlich dem bestehenden Absatz 2. Die Regelung, wonach die Bundesamt Ausnahmen festlegen kann, wurde gestrichen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Rückkehrhilfe werden in den Weisungen des BFM abschliessend geregelt.
Absatz 2 entspricht grundsätzlich dem geltenden Absatz 1. Die Entscheidkompetenz der kantonalen Behörden richtet sich nach den Weisungen des Bundesamtes.
Artikel 78 Auszahlung
Der bisherige Absatz 1 wurde gestrichen, da er nicht mehr der geltenden Praxis entspricht. Die Aufteilung des Auszahlungsbetrags der Rückkehrhilfe wird in der Weisung über die individuelle Rückkehrhilfe (Asyl 62.2) geregelt. Der heute geltende Absatz 2 wird materiell unverändert neu in den Absatz 1 eingeführt. Der heute geltende Absatz 3 wurde gestrichen, da ein Verweis auf die Regelung in der Weisung des Bundesamtes nicht notwendig ist. Die Ausführungsbestimmungen über die Auszahlung der Beträge und über die Rückvergütung an die zuständigen Behörden werden in der Weisung über die individuelle Rückkehrhilfe geregelt (Asyl 62.2.).
Übergangsbestimmungen
Absatz 1: Mit diesen 15’000 Franken pro Person, deren Asyl- und Wegweisungsentscheid vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig geworden ist oder deren vorläufige Aufnahme rechtskräftig aufgehoben worden ist und die die Schweiz vermutungsweise noch nicht verlassen hat, werden die Kosten der Kantone für die so genannten Übergangsfälle abgegolten. Die Kantone können für diese Personen dem Bund unter keinem anderen Titel Kosten in Rechnung stellen.
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