Bericht AsylV VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 51 Seiten
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II Koordinationsbestimmungen zum Dublin-Assoziierungsabkommen
Mit der Inkraftsetzung der Dublin-Assoziierungsabkommen wird die AsylV 3 mit den Artikeln 1, 1a und 4a ergänzt.
Artikel 1 Geltungsbereich
Zweck dieses Artikels ist es, klar festzulegen, welches die Abkommen über die Assoziierung an Dublin sind. Ferner wird in diesem Artikel auch präzisiert, dass die vorliegende Verordnung nur anwendbar ist, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
Artikel 1a Bearbeiten von Personendaten
Dieser Artikel entspricht materiell Artikel 1 der AsylV 3 mit systematischen Anpassungen.
Artikel 4a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch kei-
nes der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist
Um den Anforderungen der Datenschutzrichtlinie20 Rechnung zu tragen, sind mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung der bilateralen Abkommen zur Assoziierung der Schweiz an Schengen und Dublin mehrere Datenschutzbestimmungen ins AsylG aufgenommen worden (Art. 102b- 102g AsylG).
In diesem Zusammenhang regelt der (noch nicht in Kraft getretene) Artikel 102c AsylG die Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Absatz 3 von Artikel 102c sieht vor, dass Personendaten ausser den in Absatz 2 genannten Fällen auch bekannt gegeben werden können, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten. Absatz 4 dieses Artikels enthält eine Delegationsklausel, welche dem Bundesrat die Aufgabe zuweist, einerseits den Umfang der Garantien zu bestimmen, welche erbracht werden müssen, damit Personendaten trotz eines nicht angemessenen Schutzniveaus und in Fällen, welche über die in Absatz 2 von Artikel 102c genannten Ausnahmen hinausgehen, bekannt gegeben werden dürfen, und andererseits die Modalitäten der Erbringung dieser Garantien festzulegen.
Der neue Artikel 4a regelt die Modalitäten der Erbringung hinreichender Garantien, welche die Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat ausserhalb des Dubliner Raums ermöglichen. Dies kann ein Vertrag zwischen zwei Parteien oder sogar eine zwischenstaatliche Vereinbarung sein. Die offene Formulierung dieses Absatzes schliesst auch andere mögliche Modalitäten ein, die einem solchen Vertrag vergleichbar sind. Beispielsweise könnten einem Staat, der durch kein Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, Personendaten bekannt gegeben werden, wenn dieser im Rahmen eines Notenaustauschs sich formell verpflichtet, gegenüber der betroffenen Person gewisse Datenschutzgrundsätze einzuhalten.
Dieser Artikel legt zudem den Umfang der zu erbringenden hinreichenden Garantien fest. Mehrere Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Personendaten bekannt gegeben werden dürfen und der Schutz der betroffenen Person hinreichend gewährleistet ist. Die aufgeführten Punkte leiten sich aus den Mindestgarantien ab, welche in den Rückübernahmeabkommen mit Staaten ohne angemessene Datenschutzgesetzgebung festgelegt worden sind. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die betroffene Person über die Bearbeitung Ihrer Personendaten sowie deren Rahmenbedingungen, informiert werden muss (Art. 4a Bst. h AsylV 3). Es muss gewährleistet werden, dass diese Person über die Datenweitergabe und
20 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) Seite 43 von 51