Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 28 Seiten

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Gemäss revidiertem Artikel 2 Absatz 4 BGBM hat "jede Person, die eine Erwerbstätigkeit rechtmässig ausübt, […] das Recht, sich zwecks Ausübung dieser Tätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz niederzulassen und diese Tätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 3 nach den Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung auszuüben. Dies gilt auch wenn die Tätigkeit am Ort der Erstniederlassung aufgegeben wird. Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der Erstniederlassung obliegt den Behörden des Bestimmungsortes."

Der Verweis auf die Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung bezieht sich ausschliesslich auf Vorschriften, welche die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit umschreiben. Darunter fallen fachliche und/oder andere persönliche Anforderungen wie etwa ein guter Leumund. Nicht erfasst werden andere polizeilich motivierte Vorschriften, welche bspw. Sicherheitsleistungen wie den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorschreiben.

Artikel 3 Absatz 1 und 2 BGBM lauten wie folgt:

Absatz 1 Ortsfremden Anbieterinnen und Anbietern darf der freie Zugang zum Markt nicht verweigert werden. Beschränkungen sind in Form von Auflagen oder Bedingungen auszugestalten und nur zulässig, wenn sie: a. gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten; b. zur Wahrung überwiegender öffentlicher unerlässlich sind; und c. verhältnismässig sind.

Absatz 2 Nicht verhältnismässig sind Beschränkungen insbesondere, wenn: a. der hinreichende Schutz überwiegender öffentlicher Interessen bereits durch die Vorschriften des Herkunftsortes erreicht wird; [...] d. der hinreichende Schutz überwiegender öffentlicher Interessen durch die praktische Tätigkeit gewährleistet werden kann, welche die Anbieterin oder der Anbieter am Herkunftsort ausgeübt hat.

Die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 1 BGBM müssen kumulativ erfüllt sein. Den Nachweis hiefür hat die Behörde des Bestimmungsortes zu erbringen. Von praktischer Bedeutung ist dies insbesondere im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung.

Die Präzisierung in Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, was als verhältnismässig gilt, ergibt sich aus der besonderen Bedeutung dieses Erfordernisses in einem System, wo der Marktzugang auf der gegenseitigen Anerkennung unterschiedlicher Marktzugangsregelungen beruht. Aus diesem Grund werden zur Stärkung des freien Marktzugangs die Voraussetzungen an die Verhältnismässigkeit verschärft, indem die Behörden des Bestimmungsortes neu auch die am Herkunftsort erlangte berufliche Erfahrung berücksichtigen müssen (Art. 3 Abs. 2 Bst. d). Diesbezüglich wird auf eine Präzisierung der Dauer bewusst verzichtet, um den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht werden zu können.

Aufgrund dieser Ausführungen sind folgende Auswirkungen zu erwarten:

Konstellation Bewilligungspflicht im Herkunfts- und Bestimmungskanton:

Der Skilehrer/Bergführer aus dem Herkunftskanton hat gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 BGBM Anspruch auf freien Marktzugang. Allfällige Beschränkungen (in Form von Auflagen oder Bedingungen) richten sich nach Artikel 3 BGBM. Solche dürften nur dann in Frage kommen, wenn die Anforderungen an die Bewilligung des Herkunftsortes deutlich tiefer liegen als diejenigen des Bestimmungsortes (Abs. 2 Bst. a) und die bettreffende Person nur wenig praktische Erfahrung vorzuweisen hat (Abs. 2 Bst. d).