Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 28 Seiten
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Wenn der Bund die Tätigkeit von Bergführern und Schneesportlehrern ausserhalb von Pisten regelt und für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeit in der Schweiz eine Bewilligung verlangt, so setzt das voraus, dass Angehörige von EU/EFTA-Staaten zur Berufsausübung zugelassen sind, wenn sie in ihrem Heimatstaat eine vergleichbare Ausbildung absolviert haben. Entspricht die Ausbildung nicht dem Standard der eidgenössischen Fachausweise, so kann die Schweiz jedoch von ausländischen Bergführern und Skilehrern den Nachweis einer erfolgreichen Ergänzungsprüfung verlangen. Das Gesetz hat demzufolge keine Auswirkung auf die Zulassung von ausländischen Arbeitskräften, stellt aber die Qualität ihrer Ausbildung sicher.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
In Absatz 1 wird festgehalten, dass das Gesetz nur bei gewerbsmässigem Handeln zur Anwendung kommt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Haupterwerb oder nur eine gelegentliche Erwerbstätigkeit handelt. Wer demgegenüber privat, sei es allein oder in einer Gruppe, auf eigenes Risiko eine vom Gesetz geregelte Aktivität ausübt, fällt nicht unter den Geltungsbereich. Ebenfalls nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst sind die Tourenleiter und -leiterinnen alpiner Vereinigungen wie zum Beispiel des SAC. Diese Personen erhalten zwar für ihre Tätigkeit ein Entgelt. Doch handelt es sich hierbei um eine symbolische Aufwandentschädigung, die in der Regel nur die Spesen deckt, weshalb in solchen Fällen die Gewerbsmässigkeit fehlt.
Das Gesetz regelt das Anbieten von bestimmten Aktivitäten, da bei diesen davon ausgegangen wird, dass ein erhöhtes Risiko- oder Gefahrenpotential besteht, weil sie sich in Fels-, Gletscher-, Bach- oder Flussgebieten oder abseits von markierten Pisten abspielen, wo zum Beispiel mit anschwellenden Wassermassen oder mit Abrutschen oder Abstürzen zu rechnen ist oder wo die Gefahr von Stein- bzw. Eisschlag oder Lawinen besteht. Unerheblich ist dabei, ob es sich um eine Naturgefahr handelt oder ob die Gefahr von Menschenhand (z.B. Wasserüberlauf bei Kraftwerken) geschaffen wurde. In jedem Fall verlangen die Aktivitäten besondere Kenntnisse oder besondere Sicherheitsvorkehrungen.
In Absatz 2 werden die einzelnen Aktivitäten, die unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, konkret bezeichnet. Die Bezeichnung ist nach Möglichkeit im Gesetz selbst vorzunehmen, weil es sich dabei um einen erheblichen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit handelt. Nebst der Tätigkeit als Bergführer resp. Bergführerin sollen auch die Schneesportlehrerinnen und -lehrer vom Geltungsbereich erfasst werden, sofern sie ihre Gäste abseits von markierten Pisten führen wollen. Darüber hinaus ist vorgesehen, das Anbieten einzelner spezifischer Risikoaktivitäten, wie Canyoning, River-Rafting und Bungee-Jumping dem Gesetz zu unterstellen. Bei diesen Aktivitäten sind in den letzten Jahren schwere Unfälle vorgekommen.
Mit 15 zu 7 Stimmen verwarf die Kommission einen Antrag, wonach der Geltungsbereich des Gesetzes auf sämtliche von Schneesportlehrern gewerbsmässig angebotenen Aktivitäten auszudehnen sei, also auch auf den Schneesportunterricht