Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 28 Seiten
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Kunden durch nicht markiertes Pistengebiet führen, sofern dazu keine Bergsteigerausrüstungen erforderlich sind. In Frankreich dürfen die Inhaber des staatlichen Schneesportlehrerausweises (« brevet d’Etat d’éducateur sportif, option ski alpin ») mit ihrer Kunden die Pisten verlassen, sofern es sich dabei nicht um ungesichertes Gletschergebiet oder um Bergsteigegelände handelt. In Österreich und Deutschland sind Skitouren nur mit Berg- oder Skiführern erlaubt.
2.2.3 Andere Risikoaktivitäten
In Frankreich sind zudem sämtliche Aktivitäten, die in Gelände stattfinden, welches nach besonderen Vorsichtsmassnahmen verlangt, einer detaillierten Regelung unterworfen. Für das Anbieten unterschiedlichster Aktivitäten wie Tauchen, Canyoning, Begehung von Höhlen, Gleitschirmfliegen wird ein staatliches Diplom verlangt. In weiteren Erlassen werden die Anforderungen an die einzelnen Ausbildungsgänge umfassend umschrieben.
In Österreich finden sich ausschliesslich staatliche Regelungen über die Ausübung des Canyoning. Canyoning-Anbieter bedürfen einer behördlichen Bewilligung. Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist das Ablegen einer staatlichen Prüfung und das Vorliegen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung. Deutschland kennt keine staatlichen Vorschriften.
2.3 Regelungsbedarf auf Bundesebene
Seit einigen Jahren haben sich sportliche Betätigungen entwickelt, deren Gefahrenpotenzial höher liegt als bei den herkömmlichen Sportarten unseres Landes. Es gibt eine Vielzahl von Anbietern solcher Aktivitäten, die Nachfrage nimmt ständig zu und es haben sich schon tödliche Unfälle ereignet.
Die körperliche Unversehrtheit von Personen, die Risikoaktivitäten ausüben oder die auf von Bergführern begleitete Touren gehen, muss geschützt werden. Es besteht ein grosser Bedarf nach Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Das gewerbsmässige Angebot von Risikoaktivitäten wurde bisher den Marktregeln überlassen und nur in wenigen Einzelfällen gibt es kantonale Regelungen.22 Um weitere Unfälle soweit als möglich zu vermeiden, muss deshalb ein entsprechendes Bundesgesetz geschaffen werden.
Die Kommission schlägt deshalb vor, ein Gesetz zu erlassen, das den Konsumentinnen und Konsumenten garantiert, dass Bergführer, Schneesportlehrer abseits markierter Pisten und Anbieter von Risikoaktivitäten in der ganzen Schweiz Mindestvorschriften einhalten. Dieses Gesetz erwähnt ausdrücklich die Sorgfaltspflicht für solche Anbieter und unterstellt die Bergführer und Unternehmen, die gewerbsmässig die vom Gesetz erfassten Risikoaktivitäten anbieten, einer Bewilligungspflicht. Mit den vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen können zwar Unfälle nicht gänzlich ausgeschlossen werden, doch wird dadurch die Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verbessert. Im Übrigen geht es bei diesem Gesetz auch darum, der breiten Öffentlichkeit und den (potenziellen) Teilnehmerinnen und
22 vgl. Ziff. 2.1.1.