Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 28 Seiten
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Rechtsweg gegen die Verweigerung oder den Entzug einer Bewilligung richtet sich nach kantonalem Recht.
Absatz 2 stellt klar, dass die für die Ausführung des Gesetzes erforderliche Rechtsetzung dem Bundesrat vorbehalten ist und nicht den Kantonen überlassen wird. Der Bundesrat wird mit dem Erlass der Ausführungsbestimmungen auch gesetzesvertretendes Recht erlassen müssen. Dies vor allem im Bereich der Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen.
Art. 19 Übergangsbestimmungen
Übergangsrechtlich ist vorgesehen, Bewilligungen, die auf Grund bisherigen kantonalen Rechts ausgestellt worden sind, bis zu ihrem Verfall, längstens aber für zwei Jahre als gültig zu erklären. Damit kann eine zeitlich sinnvolle Staffelung erreicht und der administrative Aufwand reduziert werden. Verschiedene Kantone sehen zur Zeit noch eine Bewilligung vor. Die Bewilligungsdauer ist je nach Kanton unterschiedlich geregelt. Im Kanton Wallis werden die Bewilligungen auf ein Jahr ausgestellt, während für bewilligungspflichtige Aktivitäten im Kanton Graubünden grundsätzlich eine unbefristete Bewilligung vorgesehen ist. Es braucht daher eine Obergrenze für die zeitliche Gültigkeitsdauer der kantonalen Bewilligungen.
Welche sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Sicherheit von Anbieterinnen erforderlich sind, die bereits Risikoaktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c bis e beim Inkrafttreten des Gesetzes anbieten, wird der Bundesrat in der Verordnung regeln müssen (Abs. 2). Im Bereich der Risikoaktivitäten decken die von der Stiftung „Safety in adventures“ mit einem Label versehenen Anbieter derzeit rund 50% des Marktes ab. Der Bundesrat wird diesem Umstand beim Erlass des Verordnungsrecht entsprechend Rechnung tragen und den mit einem Label versehenen Unternehmen eine angemessene Frist einräumen, bis sie um eine Bewilligung nachsuchen müssen.
Art. 20 Referendum und Inkrafttreten
Das Gesetz wird in Kraft treten können, wenn die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Bundesrates erlassen sind. Es rechtfertigt sich daher, dem Bundesrat die Kompetenz zur Bestimmung des Inkrafttretens zu übertragen.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
4.1 Auf den Bund
Die Vorlage wird weder finanzielle Mehraufwendungen mit sich bringen noch personelle Auswirkungen haben. Der Vollzug liegt vollumfänglich bei den Kantonen.
4.2 Auf die Kantone
Die Kantone müssen für das Bergführerwesen und sonstige dem Geltungsbereich des Gesetzes unterstellte Aktivitäten eine Bewilligung ausstellen. Es handelt sich dabei um gewöhnliche Polizeibewilligungen, bei welchen der Verwaltungsaufwand