Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 28 Seiten

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Art. 5 Bewilligung für Bergführer und Bergführerinnen

Mit der Pflicht, die Anforderungen an die Sorgfalt einzuhalten, wird den zuständigen kantonalen Behörden die Möglichkeit eingeräumt, Bergführern oder -führerinnen in jenen Fällen die Bewilligung zu verweigern, in denen sie sich eine Verhaltensweise haben zuschulden kommen lassen, die mit der im Gesetz verankerten Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren ist (Abs. 1 Bst. a). Die Beurteilung der Gewähr vor der erstmaligen Aufnahme der bewilligungspflichtigen Aktivität ist dabei zwangsläufig hypothetischer Natur. Es ist im Übrigen nicht Sache dieses Gesetzes, die fachlichen Anforderungen an die Bergführer und Bergführerinnen im Detail zu regeln. Mit dem eidgenössischen Fachausweis existiert ein Dokument, das sich über deren fachliche Befähigung ausspricht. Der Fachausweis oder ein gleichwertiger Fähigkeitsausweis wird denn auch zur Voraussetzung gemacht, um eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde zu erhalten.

Gemäss Absatz 1 Buchstabe c wird zudem eine ausreichende Haftpflichtversicherung verlangt. Kantone mit einer Regelung des Bergführerwesens sehen zur Zeit eine Versicherung für Haftpflichtsummen zwischen 5 und 10 Millionen Franken vor. Es ist in Anbetracht der Rechtsgüter, die zur Disposition stehen, davon auszugehen, dass die Mindestsumme für die Haftpflichtversicherung bei 10 Millionen Franken liegen dürfte. Der Bundesrat soll nach Absatz 2 Buchstabe b diese Frage regeln. Dabei wird zu beachten sein, dass die Höhe der Mindestsumme einen erheblichen Einfluss auf die Bereitschaft der Versicherer hat, die Risiken zu erschwinglichen Prämien abzusichern. Nicht weiter verfolgt wird die Idee, von den Teilnehmern an einer dem Gesetz unterstellten Aktivität eine Unfallversicherung zu verlangen. Für schweizerische Teilnehmer erübrigt sich dies. Da die von der Bewilligungspflicht erfassten Aktivitäten nicht zu den Wagnissen gehören, deren Deckung von der SUVA und den andern Unfallversichern ausgeschlossen wird, ist in der Regel davon auszugehen, dass die jeweilige Unfallversicherung für Schäden vollumfänglich aufkommen würde. Etwas anders sieht es bei ausländischen Teilnehmern aus. In vielen Fällen fehlt ein vergleichbarer Versicherungsschutz. Die Einführung einer kollektiven Unfallversicherung ausschliesslich für den Bereich der dem Gesetz unterstellten Aktivitäten würde jedoch zu exorbitant hohen Versicherungsprämien führen, was letztlich die Durchführung von entsprechenden Aktivitäten verunmöglichen könnte.

Nach Auffassung der Minderheit muss die Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch den Bergführer keine Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung sein, sondern soll zu den einzuhaltenden Berufspflichten gehören. In den Augen der Minderheit lässt sich im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung nicht abschätzen, ob der Bergführer seine Sorgfaltspflicht einhalten wird. Sie sieht vor, dass bei Verletzung der Berufspflichten Disziplinarmassnahmen angeordnet werden, die von einer Verwarnung bis zu einem definitiven Ausübungsverbot gehen können (vgl. Kommentar zu Artikel 12a ff. gemäss Konzept der Minderheit). Für die Minderheit muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ebenfalls zu den Berufspflichten des Bergführers gehören (Art. 12a Bst. c). Sie stellt die Notwendigkeit einer derartigen Versicherung nicht in Frage, daraus aber eine Voraussetzung für die Bewilligungserteilung zu machen, hiesse für sie, den Versicherern quasi behördlichen Status zu erteilen, da diese dem Bergführer mit einer Weigerung, mit ihm eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, die gewerbsmässige Ausübung seiner Tätigkeit de facto verwehren könnten.