Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 28 Seiten
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Darüber hinaus müssen Betriebe über eine ausreichende Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügen (Abs. 1 Bst. c). Da kein Kontrahierungszwang auf Seite der Versicherungen besteht, erlaubt diese Möglichkeit einem Unternehmen theoretisch auch dann Risikoaktivitäten anzubieten, wenn sich kein Sachversicherer bereit erklären sollte, eine Haftpflichtversicherung anzubieten. Die Gleichwertigkeit der finanziellen Sicherheit wird sich an der vom Bundesrat festzulegenden Mindesthöhe der Haftpflichtsumme orientieren. Der Bundesrat wird auch hier die Einzelheiten in der Verordnung regeln. Nicht geregelt wird die Weiterbildungspflicht. Es stellt aber eine Selbstverständlichkeit dar, dass eine ausreichende Weiterbildung des Personals Voraussetzung für eine erfolgreiche Zertifizierung sein wird.
Die Minderheit wehrt sich dagegen, die Anbieter zum Abschluss einer Haftverpflichtversicherung zu verpflichten, weil diese faktisch gar nicht in der Lage wären, einen Versicherer zu finden, der die Risiken ihrer angebotenen Aktivitäten decken würde. Mit dieser Pflicht würde den Versicherern gewissermassen eine Behördenrolle übertragen, da sie es in der Hand hätten, den Anbietern ihre Aktivitäten zu verwehren. Das Gesetz hätte somit zur Folge, dass gewisse Risikoaktivitäten nicht mehr gewerbsmässig angeboten werden könnten. Die Mehrheit weist darauf hin, dass mit einer Aufhebung der Haftversicherungspflicht oder der Pflicht, eine ausreichende finanzielle Sicherheit zu erbringen, ein dem verbesserten Konsumentenschutz dienendes Kernelement aus dem Gesetz herausgebrochen würde. Die Mehrheit ist auch dagegen, dass in Sachen Haftpflicht für die verschiedenen Anbieter unterschiedliche Regelungen gelten sollen (vgl. Kommentare zu Art. 5 und Art. 12a ff. betr. Sorgfaltspflicht).
Art. 8 Erteilung und Erneuerung der Bewilligung
Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen der Artikel 5, 6 und 7 erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde die Bewilligung (Abs. 1). Für Kantone, die bereits heute Bewilligungen vorsehen, werden aller Voraussicht nach die bisherigen Bewilligungsbehörden weiter funktionieren. Alle anderen Kantone müssen die zuständigen Behörden neu festlegen.
Klar festgehalten wird in Absatz 3, dass Bergführer und Bergführerinnen, resp. Schneesportlehrerinnen und -lehrer für eine Erneuerung ihrer Bewilligung die vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen besucht haben müssen. Nach dem Konzept der Minderheit gehört die Weiterbildung zu den von den Anbietern einzuhaltenden Berufspflichten (Art. 12a).
Die Einzelheiten der Bewilligung, insbesondere über ihre Erteilung und Erneuerung sind auf Verordnungsstufe festzulegen (Abs. 4). Die Bewilligungen sollen nach einen einheitlichen Muster ausgestellt werden. Ebenfalls auf Verordnungsstufe wird festgelegt, wo die gesuchstellende Person ihr Gesuch einzureichen hat. Dies dürfte für Unternehmen der Sitzkanton, für natürliche Personen der Wohnsitzkanton und für vom Ausland ihre Aktivitäten ausübende Personen der Kanton der ersten Tätigkeitsaufnahme sein. Der Absatz schafft zudem die Grundlage, Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland, die nur für eine beschränkte Zeit in die Schweiz einreisen, um hier ihre Aktivitäten auszuüben, eine Bewilligung mit kürzerer Geltungsdauer abzugeben. Es wird dabei an Anbieter gedacht, die in der Schweiz Kundschaft anwerben wollen. Wenn ein ausländischer Bergführer oder eine ausländische Schneesportlehrerin oder ein ausländisches Unternehmen mit