Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/7: Bundesgesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten von Risikoaktivitäten · 28 Seiten
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(sicherheitsrelevante Anforderungen wie Ausbildung, Material und Abläufe) nach dem aktuellen Stand der Technik. Der Bundesrat wird so hauptsächlich die Anforderungen an Zertifizierungsstellen und die Aufgaben, die diese Stellen im Einzelnen wahrzunehmen haben, regeln. Er wird in der Verordnung die Anforderungen, welche nach dem Stand der Technik theoretisch denkbar wären, nicht zu hoch ansetzen dürfen. Ansonsten würde nämlich eine Zertifizierung praktisch verunmöglicht. Personen, die an Risikoaktivitäten im Sinne des Gesetzesvorentwurfs teilnehmen, sind definitionsgemäss bereit, ein gewisses Risiko einzugehen. Entscheidend ist, dass dieses letztlich kalkulierbar bleibt.
Das Gesetz umschreibt sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung und überlässt den Vollzug den Kantonen.
Bei den Bergführern und Bergführerinnen wird davon abgesehen, ein eidgenössisches Berufsregister zu schaffen. Ein eidgenössisches Register würde auch auf Stufe Bund eine Vollzugsinstanz bedingen. Dieser Aufwand rechtfertigt sich nicht. Für die notwendige Transparenz wird die Konkurrenz zwischen den einzelnen Anbietern sorgen sowie die Tatsache, dass Kunden jederzeit die Möglichkeit haben, bei den Kantonen Auskunft darüber zu verlangen, ob eine bestimmte Person über die von ihr behauptete Bewilligung verfügt (Art. 13).
Eine Minderheit der Kommission (Hochreutener, Baumann J. Alexander, Imfeld, Joder, Pagan; hiernach: die Minderheit) beantragt ein anderes Konzept, das sich an den Entwurf zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe anlehnt41, wie er vom Nationalrat am 4. Oktober 2005 geändert wurde42: die Anbieter müssen Berufspflichten einhalten, deren Verletzung ein Disziplinarverfahren nach sich zieht. Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht zählt zu den Berufspflichten. Die Erteilung einer Berufsbewilligung ist keineswegs an den Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder an das Erbringen einer gleichwertigen finanziellen Sicherheit gebunden; allerdings ist eine solche Versicherung für Bergführer eine Berufspflicht. Die Minderheit stellt entsprechende Anträge zu den Artikeln 5 bis 8 und beantragt neue Artikel 12a bis 12e.
Nach Auffassung der Kommissionsmerheit müssen, soll der Gesetzeszweck – der verbesserte Konsumentenschutz – erfüllt werden, die Kernelemente dieses Schutzes Voraussetzung für die Bewilligungserteilung sein. Die Sorgfaltspflicht und eine ausreichende finanzielle Sicherheit müssen zu den Bedingungen gehören, die für die Berufsbewilligung erfüllt sein müssen. Dadurch, dass aus der Einhaltung der Sorgfaltspflicht und bei Bergführern dem Nachweis einer ausreichenden finanziellen Sicherheit eine Berufspflicht gemacht wird, deren Verletzung beispielsweise mit einer Busse bestraft werden kann, verbessert sich der Schutz des Konsumenten nicht, denn für ihn sind die Sanktionen letztlich zweitrangig. Wichtig für den Konsumenten ist hingegen, dass den Anbietern die Bewilligung zur Durchführung der Aktivitäten entzogen wird, wenn sie nicht über die entsprechende finanzielle Sicherheit verfügen oder wenn sie ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen.
41 04.084 Bundesratsgeschäft. Universitäre Medizinalberufe. Gesetz; Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) (BBl 2005 173 ff.)
42 AB 2005 N 357 ff.; der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist keine Voraussetzung für die Ausübung des Arzt-, Zahnarzt-, Chiropraktoren-, Apotheker- und Tierarztberufes (Art. 2 und Art. 36 Abs.1), doch stellt sie eine Berufspflicht dar, deren Verletzung zur Anordnung einer Disziplinarmassnahme führt (Art. 40 Bst. f und Art. 43).